Als kurzfristige Konjunkturmaßnahme wird der Investitionsfreibetrag (IFB) für den Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 angehoben. Der Zeitpunkt für anstehende Investitionen sollte daher gut geplant werden.
Derzeitige IFB-Regelung
Der IFB führt zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für gewöhnliche Investitionen beträgt der IFB 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie 15 Prozent. Der IFB kann für Investitionen bis zu einer Höhe von einer Million Euro geltend gemacht werden.
Begünstigt sind Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und einer Zurechnung zu einem inländischen Betrieb (Betriebsstätte). Keinen IFB gibt es für folgende Wirtschaftsgüter:
- Nicht abnutzbares Anlagevermögen wie z.B. Grundstücke oder Wertpapiere
- Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Sofortabschreibung
- Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden
- Wirtschaftsgüter mit eigener Abschreibungsregel (Gebäude, KFZ mit einer CO2-Emission über Null, Firmenwert, Bergbau)
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem Konzernunternehmen gekauft werden
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern
- Kein IFB bei pauschaler Gewinnermittlung
- Kein IFB bei außerbetrieblichen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung)
Geplante IFB-Anhebung
Für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 ist folgende Anhebung des IFB geplant:
Zeitraum | IFB | Öko-IFB |
bis 31.10.2025 und ab 1.1.2027 | 10 % | 15 % |
von 1.11.2025 bis 31.12.2026 | 20 % | 22 % |
Das Gesetz ist derzeit noch nicht beschlossen. Mit der Beschlussfassung ist voraussichtlich bis 31. Oktober 2025 zu rechnen.
Investitionen nach dem 1. November tätigen
Um in den Genuss des angehobenen IFB zu kommen, müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im begünstigten Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 anfallen. Der maßgebliche Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung ist der Übergang der Verfügungsmacht – in der Regel das Lieferdatum. Die Finanzverwaltung kann den Nachweis über den Lieferzeitpunkt verlangen. Bei langfristigen Investitionen müssen bis Ende 2026 Teilbeträge für den IFB aktiviert werden.
Tipp 1 – Investitionen richtig timen
Wer 2025 ohnehin noch IFB-fähige Investitionen plant, sollte sich bis November gedulden und die Lieferung auf November, Dezember 2025 oder ins Jahr 2026 verschieben.
Tipp 2 – IFB und investitionsbedingten GFB optimal kombinieren
Der IFB entfällt, wenn für dasselbe Wirtschaftsgut ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) in Anspruch genommen wird. Steuerliche Optimierer nutzen den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und kaufen zur Ausschöpfung des Gewinnfreibetrags Wertpapiere.
Wir beraten Sie dazu gerne individuell!