Auch im zweiten Pandemiejahr werden Investitionen gefördert. Wir geben eine Übersicht:

  • Covid-19 Investitionsprämie: Wer bis 28.2.2021 beantragt hat, erhält 7 oder 14 Prozent Prämie steuerfrei ausbezahlt.
  • Degressive Abschreibung bringt bis zu 30 Prozent Abschreibung im ersten Jahr. Bis Ende 2021 noch für alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Gewinnermittlungsart – anwendbar. Ab 2022 ist die steuerliche Afa wieder an den unternehmensrechtlichen Ansatz gekoppelt.
  • Beschleunigte Gebäudeabschreibung bringt die dreifache Abschreibung im ersten und die zweifache im zweiten Jahr und gilt ab 1.7.2020 vorerst auf Dauer.
  • Halbjahresabschreibung bringt eine halbe Jahresabschreibung, egal wann das Wirtschaftsgut in der zweiten Jahreshälfte in Betrieb genommen wurde. Diese Regelung ist bereits altbewährt.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: auch ein Klassiker. Hier spart man für passende Investitionen den Grenzsteuersatz. Das bringt eine Ersparnis bis zu 50 Prozent.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: handeln Sie noch vor dem 31.12.

Investieren kann man in Anlagevermögen oder Wertpapiere. Prüfen Sie die Voraussetzungen in unserer Checkliste Gewinnfreibetrag (GFB):

Voraussetzungen
o Natürliche Person (auch als Mitunternehmer)
o betriebliche Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb)
o Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung
o Grundfreibetrag:
13% vom Jahresgewinn bis 30.000 Euro (GFB daher max. 3.900 Euro).
Geht automatisch, daher kein Handlungsbedarf
o Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag:
max. 13% vom Gewinn über 30.000 Euro
Man muss vor Jahresende in Höhe des GFB investieren (Gewinnhochrechnung notwendig).
Ab 175.000 Euro Jahresgewinn reduziert sich der GFB, max. GFB: 45.350 Euro
Achtung: Betriebsausgabenpauschale ist nicht möglich.
Investitionen
o Neue, abnutzbare, körperliche Anlagegüter (z.B. Maschinen, Betriebsausstattung, LKW, EDV)
o Gebäude und Mieterinvestitionen
o Wertpapiere: Müssen den Kriterien des §14 EStG entsprechen. Hier gibt es eine breite Auswahl. Fragen Sie Ihre Bank
nicht PKWs, Kombis (außer Fahrschulen und gewerbliche Personenbeförderung)
nicht Luftfahrzeuge
nicht geringwertige Wirtschaftsgüter mit Sofortabschreibung
nicht von Konzerngesellschaft gekauft
nicht Wirtschaftsgüter mit Forschungsprämie
nicht gebrauchte Wirtschaftsgüter
o Zurechnung zu inländischem Betrieb (Betriebsstätte)
o Mindestnutzungsdauer 4 Jahre

Tipp: Wichtig ist eine Gewinnprognose für 2021, damit Sie rechtzeitig investieren können. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Übrigens: Wer die Investitionsprämie geltend macht, kann diese Investition in voller Höhe auch für den GFB benutzen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zutreffen. Das hat die Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 3826a) klargestellt.