Nun dürfen alle Freiberufler-GmbHs die Umsatzsteuer bei Zahlungseingang abführen.

Ist- und Sollbesteuerung

Istbesteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst dann fällig wird, wenn man das Geld vom Kunden erhält. Die Steuerschuld entsteht nach vereinnahmten Entgelten. Bei der Soll-Besteuerung ist die USt bei Leistungserbringung fällig und kann durch Rechnungslegung um maximal ein Monat hinausgezögert werden. Die Steuerschuld entsteht nach vereinbarten Entgelten.

Wer darf nach dem Istsystem versteuern?

  1. Freiberufler ohne Umsatzgrenze: Dazu gehören u.a. Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Vortragende, Steuerberater, Ziviltechniker, aber auch Unternehmensberater
  2. nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe (bis 700.000 Euro Jahresumsatz),
  3. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (bis 550.000 Euro Jahresumsatz bzw. 150.000 Euro Einheitswert),
  4. andere Unternehmer (z.B. Vermieter), wenn diese in den letzten zwei Kalenderjahren maximal 110.000 Euro Umsatz erzielten,
  5. Versorgungsunternehmen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Müllbeseitigungsunternehmen).

Bei den Freiberuflern waren in der Vergangenheit nur natürliche Personen und bestimmte Personengesellschaften im Istsystem. Freiberufler-Kapitalgesellschaften konnten nur dann nach vereinnahmten Entgelten versteuern, wenn sie nach dem jeweiligen Berufsrecht zugelassen waren. Damit konnte z.B. eine Steuerberatungs-GmbH schon immer nach Ist, eine Unternehmesberatungs-GmbH musste nach Soll versteuern.

Langsame Verbesserung für Freiberufler-Kapitalgesellschaften

Die erste Verbesserung gab es im Jahr 2009 – da kamen die planenden Baumeister ins Istsystem. Mit Beginn 2018 wurden alle Freiberufler-Kapitalgesellschaften ins Istsystem geholt – allerdings nur in den Umsatzsteuerrichtlinien und ohne Rechtsanspruch. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird die Änderung nun ab 2019 ins Gesetz übernommen.

Bedeutung für die Praxis

Betroffen sind z.B. GmbHs von Unternehmensberatern, Dolmetschern und Übersetzern. Diese können auf Istbesteuerung umsteigen – und zwar ab dem nächsten Veranlagungsjahr. Beim Übergang von Soll- auf Istbesteuerung muss man die Umsätze der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) um die bereits versteuerten Forderungen kürzen.

Allerdings bekommen Unternehmen bis 2.000.000 Euro Jahresumsatz im Istsystem die Vorsteuern aus den eingekauften Lieferungen und Leistungen ebenfalls erst bei Bezahlung zurück. Damit kann es sein, dass der Vorteil aus der späteren USt-Zahlung vom Nachteil der späteren Vorsteuer-Rückzahlung wettgemacht wird. Wir beraten Sie gerne, ob sich ein Umstieg lohnt.