Nicht aufgebrauchte Verlustvorträge eines Unternehmers können vererbt werden. Durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hat sich hier aber einiges geändert.

Bisher galt: Erben übernehmen stets die Verlustvorträge

Der Erbe bekam den Verlustvortrag. Bei mehreren Erben wurde der Verlustvortrag nach Erbanteil aufgeteilt. Auch wenn der Betrieb an einen Legatar (= Vermächtnisnehmer) oder einen Pflichtteilsberechtigten ging oder der Betrieb nicht mehr vorhanden war, der Verlustvortrag ging an den Erben.

Neu: Betrieb muss zu Buchwerten übernommen werden

Der VwGH entschied, dass die Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger für den Verlustvortrag ausreicht. Der Erbe muss den Betrieb zu Buchwerten übernehmen. Dafür geht dann auch bei einem Legat oder einer Schenkung auf den Todesfall der Verlustvortrag über.

Die Änderung gilt ab der Veranlagung 2013

Wurde ein Betrieb vorher vererbt, so ist zu prüfen, ob der Betrieb zu Buchwerten übernommen wurde. Ist das nicht der Fall, so kann man den Verlustvortrag ab 2013 nicht mehr als Sonderausgabe absetzen.

Erben, die den Betrieb nicht übernommen haben, können ab 2013 keine Verluste absetzen, die vom Erblasser stammen. Dafür kann derjenige Erbe, der den Betrieb übernommen hat ab 2013 den Verlust insoweit geltend machen, als der nicht schon von den anderen Erben in den Vorjahren verbraucht wurde.

Weitere Information des Finanzministeriums vom 19.12.2013