Haben Sie Kapitaleinkünfte auf einem ausländischen Konto bzw. Depot oder zieht Ihr Broker keine Kapitalertragsteuer (KESt) ab? Dann müssen Sie diese Einkünfte in Ihrer österreichischen Steuererklärung bekannt geben!

Bei Auslands-Kapitalerträgen hat in der Regel der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Der Quellenstaat darf maximal eine Quellensteuer einbehalten, die dann im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird. Die Höhe der Quellensteuer ist im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt – meist sind es zwischen 5 und 15 Prozent.

Erhält eine in Österreich (Ö) ansässige Personen Dividenden, Anleihen-Kupons etc. oder erzielt Gewinne aus Wertpapierverkäufen, so beträgt die KESt 27,5 Prozent; für Bankzinsen sind es 25 Prozent. Kompliziert ist die Berechnung der KESt bei Investmentfonds, da hier neben echten Ausschüttungen auch sogenannte „ausschüttungsgleiche Erträge“ versteuert werden müssen. Die Berechnung ist aufwendig und im Falle von Nichtmeldefonds auch unverhältnismäßig teuer.

Auslandsdepot

Um Steuerhinterziehungen zu vermeiden, wird der länderübergreifende Informationsaustausch immer besser. Wenn Sie Ihre ausländischen Einkünfte bisher nicht gemeldet haben, können Sie über eine Selbstanzeige etwaige Sanktionen abwenden. Das Risiko bei einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung liegt im verlängerten Verjährungszeitraum (10 statt 5 Jahre). Für vorsätzliches Handeln genügt bereits ein ernstliches Für-möglich-Halten der Abgabenverkürzung.

Tipp: Warten Sie nicht, bis sich das Finanzamt bei Ihnen meldet!

Steuereinfacher Broker

Wer sich nicht um die korrekte Versteuerung selbst kümmern möchte, sollte einen Anbieter auswählen, der den KESt-Abzug automatisch übernimmt. Dazu muss das Depot bei einem sogenannten steuereinfachen Broker liegen. Neben den österreichischen Banken bieten auch einige Online-Broker ein Steuerservice für Österreich an. Lassen Sie sich hinsichtlich der Übertragung der Wertpapiere beraten.

Es gibt auch Broker, die zwar die österreichische KESt nicht abführen, aber einen Steuerreport mit den relevanten Kennzahlen für Österreich erstellen. Hier erspart man sich zwar nicht die Aufnahme in die Steuererklärung, aber es entfällt die aufwendige Berechnung. Leider übernehmen viele Broker keine Gewähr für die Berechnung.

Verlustausgleich

Bei einem Gemeinschaftsdepot bzw. bei mehreren Depots werden Verluste nicht gegen Gewinne verrechnet. Dies kann weiterhin nur über die Steuererklärung erfolgen. Die Bank oder der Broker stellt eine Steuerbescheinigung für Österreich nach Ablauf des Jahres zur Verfügung. Darauf ist ein verrechenbarer KESt-Überhang ausgewiesen.

Tipp: Mit der Steuerbescheinigung können wir für unsere Klienten im Rahmen der Steuererklärung die Verlustverrechnung optimieren.

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