Provisionen ins Ausland über 100.000 Euro pro Jahr müssen unter bestimmten Voraussetzungen gemeldet werden. Ein wichtiger Fall – nämlich die Vermittlung von Exporten ins EU-Ausland oder Drittland – war unklar geregelt.

Das Finanzministerium hat in einer Information vom 28.3.2012 klargestellt, dass Vermittlungsleistungen eines Steuerausländers, die sich auf inländisches Umlaufvermögen beziehen, nicht gemeldet werden müssen. Der Grund: Die Finanz möchte vor allem über in Österreich steuerpflichte Vorgänge Informationen erhalten. Vermittlungsleistungen von beschränkt Steuerpflichtigen für inländisches Umlaufvermögen lösen für sich alleine noch keine Steuerpflicht in Österreich aus.

Beispiele – keine Meldepflicht

  • Provision eines ausländischen Geschäftsvermittlers (ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) für eine Warenlieferung ins Ausland
  • Provision eines ausländischen Geschäftsvermittlers (ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) für den Verkauf einer Maschine eines Maschinenbauers oder einer Anlage eines Anlagenbauers, da es sich um Umlaufvermögen handelt

Beispiele – Meldepflicht

  • Provision eines unbeschränkt steuerpflichtigen Geschäftsvermittlers (Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) für eine Warenlieferung ins Ausland
  • Provisionshonorar eines ausländischen Geschäftsvermittlers (ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) für eine Immobilie. Das Honorar ist in Österreich steuerpflichtig. Der Auftraggeber muss melden.

Meldepflicht Vermittlungsleistungen:

  • Zahlung an einen Vermittler über 100.000 Euro pro Jahr ins Ausland
  • Vermittler ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig oder
  • Vermittler ist in Österreich beschränkt steuerpflichtig und die Vermittlungsleistung betrifft inländisches Vermögen wie Anlage- oder Immobilienvermögen (nicht Umlaufvermögen)
  •  Ausnahme: keine Meldepflicht, wenn Vermittler eine Körperschaft in einem Land mit Körperschaftsteuersatz von mind. 15% ist
  • Meldung bis Ende Februar des Folgejahres über FinanzOnline

Information des Finanzministeriums vom 28.3.2012