Erfreulich. Nach zwei Jahren der Unsicherheit ist nun klar: Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein geringfügiges ASVG-Dienstverhältnis, fällt er nicht unter die Pflichtversicherung nach GSVG.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) urteilte in 2013, dass es zu einer GSVG-Pflichtversicherung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH kommt, wenn keine ASVG-Vollversicherung vorliegt. Ein geringfügiges Dienstverhältnis zur eigenen GmbH reichte nicht. Damit fallen Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) an. Es besteht außerdem die Gefahr, dass eine vorzeitige Alterspension wegfällt.

Ab 2016 wird durch eine Gesetzesänderung der Status wieder hergestellt wie er vor dem VwGH-Urteil war. Mit einem geringfügigen Dienstverhältnis entkommen Gesellschafter-Geschäftsführer der GSVG-Pflichtversicherung.

Sozialrechts-Änderungsgesetz – SRÄG 2015 (§ 8 Abs. 2 lit. e ASVG, § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG)