Ein neues Gesetz bringt einige – wenn auch eher kleinere – Verbesserungen beim Kinderbetreuungsgeld. Die Änderungen sind ab 2014 geplant.
Änderungsmöglichkeit
Die gewählte Variante beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) konnte bisher nicht geändert werden. Auch dann nicht, wenn z.B. beim Antragsformular das falsche Kästchen angekreuzt wurde. Damit ist jetzt Schluss, denn künftig haben die Eltern ein 14-tägiges Änderungsrecht. Allerdings wird das KBG dann frühestens nach Ablauf dieser Frist ausbezahlt.
Erhöhung Zuverdienstgrenze
Beim einkommensabhängigen KBG sowie bei der Beihilfe zum pauschalen KBG steigt die Zuverdienstgrenze von 6.100 Euro auf 6.400 Euro pro Jahr. Damit kann weiterhin nebenbei geringfügig gearbeitet werden.
Rumpfmonate zählen nicht mehr
Bisher zählten Rumpfmonate zur Gänze für die Zuverdienstgrenze, wenn an mehr als 23 Tagen ein Anspruch auf KBG bestand. Nun müssen Anspruchsmonate alle Kalendertage eines Monats enthalten. Rumpfmonate zählen nicht mehr für die Zuverdienstgrenze – ein Vorteil, wenn es mit dem Zuverdienst „eng“ wird.
Auszahlung trotz Gerichtsverfahrens
Für das einkommensabhängige KBG muss man sechs Monate vor Geburt des Kindes eine sozialversicherungspflichte Erwerbstätigkeit ausüben. Wer diese spezielle Voraussetzung nicht erfüllt, kann entweder auf das Modell 12+2 umsteigen oder bei Gericht klagen. Im Fall der Klage gab es bisher kein KBG. Ab 2014 gibt es quasi als Anzahlung das KBG der Variante 12+2.
Gesetz in Begutachtung
Die geplanten Änderungen wurden noch nicht im Parlament beschlossen. Änderungen sind noch möglich.