Wer als Selbstständige bzw. Selbstständiger Kinderbetreuungsgeld bezieht, muss auf den Zuverdienst achten. Dazu ist eine Abgrenzung der Einkünfte erlaubt. Diese Abgrenzung muss innerhalb von zwei Jahren vorgelegt werden.

Selbstständige mit Kind haben es nicht leicht: Wenn sie neben dem Kinderbetreuungsgeld (KBG) dazuverdienen, müssen sie die Zuverdienstgrenzen im Auge behalten. Bei den Pauschalmodellen gilt die individuelle Zuverdienstgrenze, die sich aus den Einkünften vor der Geburt errechnet, aber mindestens 16.200 Euro pro Jahr beträgt. Beim einkommensabhängigen KBG beträgt die Zuverdienstgrenze seit 2014 6.400 Euro pro Jahr.

Die Zuverdienstgrenze ist nur in jenen Monaten relevant in denen KBG bezogen wird. Diese Abgrenzung ist bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Bezug möglich. Dazu muss man eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schicken.

Wer darauf vergisst, kann diese Abgrenzung später nicht nachbringen und die SVA vergleicht den Jahresbetrag laut Steuerbescheid. Ist dann die Zuverdienstgrenze überschritten, fordert die SVA das KBG zurück. Derzeit kontrolliert die SVA das Jahr 2012 – also weit später als die Frist für die Abgrenzung. Bald rückt sie dem Jahr 2013 zu Leibe – auch hier ist die Frist bereits verstrichen.

Tipp: Wer im Jahr 2014 KBG bezogen hat, hat noch bis 31.12.2016 Zeit, eine Abgrenzung zu erstellen. Wir unterstützen Sie gerne.

Infoblatt Kinderbetreuungsgeld