Für Zeiten der Kindererziehung werden Pensionszeiten angerechnet. Wer eine Änderung der Aufteilung zwischen den Elternteilen auf der Kontoerstgutschrift möchte, kann nur noch bis 31.12.2016 einen Antrag stellen.
Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden die ersten 48 Monate am Pensionskonto angerechnet. Bei einer Mehrlingsgeburt sind es 60 Monate. Jedenfalls werden jenem Elternteil die Kindererziehungszeiten angerechnet, der Kinderbetreuungsgeld bezieht bzw. jenem Elternteil, der keine Erwerbstätigkeit ausübt. Im Zweifel gilt die Mutter als erziehend.
Im Pensionskonto kann man abrufen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten zugerechnet werden.
Frist: Die in der Kontoerstgutschrift festgestellte Zuordnung von Versicherungszeiten kann nur mehr bis 31.12.2016 mittels Antrag geändert werden. Die Kontoerstgutschrift stellt alle Pensionsansprüche bis zum Stichtag 31.12.2013 dar.