Spenden statt schenken wird auch bei Unternehmen immer beliebter. Doch egal wofür Sie sich entscheiden – hier finden Sie die steuerlichen Rahmenbedingungen.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind in Höhe von bis zu 10 Prozent des laufenden Gewinns vor Gewinnfreibetrag absetzbar. Die klassischen Spendenorganisationen stehen auf der Spendenliste des Finanzministeriums.

Unternehmen können auch Sachspenden absetzen (Ausnahme: Spenden an Spendensammelvereine). Spenden aufgrund von Katastrophen (und dazu gehören auch Kriege) sind unbegrenzt absetzbar – ebenso werbewirksames Sponsoring von Kultur und Sport, solange es hinsichtlich der Werbeleistung angemessen ist.

Ab 2024 soll die Spendenabsetzbarkeit stark erweitert werden. So ist geplant, dass auch Spenden für gemeinnützige Zwecke wie Bildung, Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung sowie Spenden an Kultureinrichtungen abseits von Bundes- und Landesförderungen absetzbar sein sollen. Wir halten Sie am Laufenden.

Kundengeschenke

Geschenke aus Gründen der Werbung kann man absetzen. Wichtig ist, dass die Geschenke mit Ihrem Firmenlogo oder Ihrer Firmenaufschrift versehen sind. Die beliebtesten Klassiker: Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, Wein, Schokolade. Bis 40 Euro netto pro Jahr und Empfänger muss man auch keine Umsatzsteuer bezahlen.

Leider werden Ausgaben für Geschenke zu Repräsentationszwecken – also zur Pflege von Geschäftskontakten – nicht anerkannt. Tipp: Halten Sie zu Beweiszwecken z.B. mit Foto fest, dass Ihr Logo oder die Firmenaufschrift auf dem Geschenk zu sehen ist. Das unterstreicht die Werbewirksamkeit.

Empfängernennung

Echte Weihnachtsgeschenke über einer Bagatellgrenze von rund 40 Euro können Sie somit weder als Betriebsausgabe absetzen noch die Vorsteuer abziehen. Besonders heikel wird die Sache für Körperschaften (z.B. GmbHs, Vereine), wenn trotz Aufforderung der Finanz nicht offengelegt wird, wer die Empfänger der Geschenke sind. Auch dann, wenn der Aufwand nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht wird, kann ein Steuerzuschlag von 25 Prozent verhängt werden. Damit erreicht die Finanz eine Besteuerung von 50 Prozent.