Geringfügig Beschäftigte mit einer vollversicherten Haupttätigkeit sparen sich ab 1. Jänner 2026 die Arbeitslosenbeiträge. Anders ist es bei mehrfach geringfügig Beschäftigten: Übersteigen die Bezüge in Summe die Geringfügigkeitsgrenze, bleibt man weiterhin arbeitslosenversichert.

Fall 1 – Ein geringfügiges Dienstverhältnis ohne andere Beschäftigung oder Pension

Bis zu einem monatlichen Bezug von derzeit 551,10 Euro (Wert 2025, 2026) gilt man als geringfügig beschäftigt. Geringfügig Beschäftigte sind weder kranken-, pensions- noch arbeitslosenversichert; sie sind lediglich unfallversichert. Bei Verlust des Dienstverhältnisses besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Fall 2 – Geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherungspflichtigen Haupttätigkeit

Wer einen geringfügigen Nebenjob ausübt, muss für diesen Verdienst Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge bezahlen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) schreibt die Beiträge in Höhe von 14,12 Prozent (plus 0,5 Prozent Arbeiterkammerumlage) im Nachhinein vor. Auf Wunsch können auch quartalsweise Vorauszahlungen vereinbart werden.

Seit 1. April 2024 werden zusätzlich Arbeitslosenversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Diese betragen – abhängig von der Summe der gesamten Einkünfte – bis zu 2,95 Prozent der Beitragsgrundlage. Das ändert sich jedoch ab 1. Jänner 2026: Für eine geringfügige Beschäftigung neben einer Vollversicherung entfällt die Arbeitslosenversicherung wieder.

Wer seinen Hauptjob verliert, kann Arbeitslosengeld beantragen. Neu ab 2026: Der geringfügige Nebenjob muss aufgegeben werden! Davon gibt es nur vier Ausnahmen, über die wir in unserem Newsartikel „Zuverdienst für Arbeitslose wird eingeschränkt“ im September 2025 berichtet haben.

Sonderfall Pension: Wer neben einer Alterspension bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient, bekommt keine Sozialversicherungsbeiträge von der ÖGK nachverrechnet. Das gilt nicht für andere, vorzeitige Pensionsarten.

Fall 3 – Zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungen, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen

Auch hier fallen die oben genannten Beiträge für Kranken- und Pensionsversicherung im Nachhinein an. Seit 1. April 2024 werden außerdem Arbeitslosenbeiträge vorgeschrieben. Anders als im Fall 2 bleibt hier die Versicherungspflicht auch über den 1. Jänner 2026 hinaus bestehen.

Ab 2026 gilt auch in diesem Fall: Wer Arbeitslosengeld beantragt, muss sämtliche geringfügige Beschäftigungen aufgeben – mit den oben erwähnten vier Ausnahmen.

Achtung: Nachversteuerung

Übersteigt das Jahreseinkommen inklusive geringfügiger Beschäftigungen den Betrag von 13.308 Euro (für freie Dienstnehmer) bzw. 14.517 Euro (für echte Dienstnehmer, Werte 2025), fällt auch für den geringfügigen Teil Einkommensteuer an. Die Steuer wird im Rahmen einer Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung ermittelt und vorgeschrieben. Die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgesetzt werden.

Tipp

Der AK-Zuverdienst-Rechner zeigt die aktuelle Höhe der Sozialversicherung und der Einkommensteuer je nach Fallkonstellation.

Arbeiterkammer: Online-Zuverdienst-Rechner