Die Körperschaftsteuer beträgt 25 % vom steuerlichen Gewinn. Allerdings muss man auch in Jahren mit niedrigem Gewinn oder in Verlustjahren eine Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KÖSt) bezahlen. Die Höhe bei einer GmbH hängt davon ab, wann die Gesellschaft gegründet wurde. Ein Überblick:

Durch die Gesetzesänderungen in 2013 (GmbH light) und 2014 (gründungsprivilegierte GmbH) ist die Mindest-KÖSt in den Jahren 2013, 2014 und 2015 unterschiedlich. Die jährliche Mindest-KÖSt beträgt 5% des Mindest-Stammkapitals einer GmbH.

  GmbH-Mindest-Stammkapital Mindest-KÖSt
Euro pro Quartal
Mindest-KÖSt
Euro pro Jahr
bis 6/2013 35.000 437,50 1.750,00
7/2013 bis 2/2014 10.000 125,00 500,00
ab 3/2014 35.000 437,50 1.750,00

 

Mindest-KÖSt (ohne Jungunternehmer-Begünstigung):

Durch die unterjährigen Gesetzesänderungen kam es in 2013 und 2014 zu unterschiedlichen Mindest-KÖSt-Beträgen.

Jahr Mindest-KÖSt
Euro pro Jahr
2012 1.750,00
2013 1.125,00
2014 1.437,50
ab 2015 1.750,00

Mindest-KÖSt (mit Jungunternehmer-Begünstigung):

Die folgende Tabelle gilt für alle nach dem 30. Juni 2013 neu gegründeten GmbHs. Für sie gilt das steuerliche Gründungsprivileg.

  Mindest-KÖSt
Euro pro Quartal
Mindest-KÖSt
Euro pro Jahr
entspricht Gewinn
pro Jahr in Euro
in den ersten 5 Jahren ab Gründung 125,00 500 2.000
6. – 10. Jahr 250,00 1.000 4.000
ab dem 11. Jahr 437,50 1.750 7.000

Vorschreibung

Die Körperschaftsteuer ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Mindest-KÖSt geht nicht verloren, auch wenn ein niedriger Gewinn oder Verlust erzielt wird. Sie kann ohne zeitliche Begrenzung in den Folgejahren auf Gewinne wie eine Vorauszahlung angerechnet werden.