Elektronische Dienstleistungen wie Internet-Leistungen an Private müssen ab 2015 mit der Umsatzsteuer des Empfängerlandes abgerechnet werden. Damit sich Unternehmen nicht in vielen verschiedenen EU-Ländern steuerlich registrieren lassen müssen, hat die EU einen Mini-One-Stop-Shop eingerichtet.

Welche Dienstleistungen sind davon betroffen?

  • auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen:
    Beispiele: Bereitstellen digitaler Produkte wie Software(updates), Websites, Datenbanken, Musik, Bilder, E-Books, Online-Zeitschriften
  • Telekommunikations-Dienstleistungen
    Übertragung, Ausstrahlung, Empfang von Bild oder Ton, Übertragung Nutzungsrechte
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
    betrifft Radio und Fernsehen

Wer ist betroffen?

Unternehmer und Unternehmerinnen, die an Private (B2C) in der EU eine solche Dienstleistung erbringen, müssen ab 2015 die Umsatzsteuer jenes Staates verrechnen, in dem der Kunde wohnt. Damit hat die EU in diesem Bereich auf das Empfängerort-Prinzip umgestellt, das normalerweise nur in der Unternehmerkette gilt (B2B).

Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Damit sich betroffene Unternehmen nicht in allen EU-Staaten steuerlich registrieren lassen müssen, in denen ihre Kunden wohnen, wird es eine zentrale Anlaufstelle für die Steuererklärungen und die USt-Abfuhr geben. In Österreich ist ab 1.10.2014 ein Online-Portal für österreichische Unternehmen geplant, die dann die elektronischen Dienstleistungen dort melden. Die MOSS-Dienstleistungen sind dann jeweils bis zum 20. nach Quartalsende zu melden. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich – man bleibt bei der Steuererstattung. Die Unterlagen dazu sind 10 Jahre aufzubewahren.

Tipp: Wer elektronische Dienstleistungen an Verbraucher anbietet und ab 2015 davon betroffen ist, muss rechtzeitig das Bestell- und Abrechnungssystem anpassen. Dazu müssen Sie die Herkunft des Kunden erheben und die steuerlichen Vorschriften des Verbraucherlandes implementieren. Bedenken Sie auch, dass unterschiedliche EU-Staaten unterschiedliche Steuersätze haben. Das stellt auch die Preisgestaltung und Preisauszeichnung vor eine Herausforderung. Kalkulieren Sie auch die unterschiedlichen USt-Sätze.

Information der EU-Kommission (mit Beispielen)
Mehrwertsteuersätze in der EU