Auch im Jahr 2025 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, besondere Leistungen ihrer Mitarbeitenden mit einer steuerfreien Prämie zu honorieren. Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Mitarbeiterprämie verlängert – allerdings mit spürbaren Einschränkungen im Vergleich zum Vorjahr.

Höchstbetrag reduziert

2025 kann ein Betrag von bis zu 1.000 Euro steuerfrei ausgezahlt werden. Damit wurde der maximal mögliche Betrag im Vergleich zu 2024 deutlich reduziert – im Vorjahr lag die Grenze noch bei 3.000 Euro. Die Höchstgrenze gilt wie bisher pro Kalenderjahr und Person.

Voraussetzungen und Vereinfachungen

Bei der steuerfreien Prämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht regelmäßig gewährt wurde. Eine Gehalts- oder eine Prämienumwandlung ist nicht erlaubt. Frühere Sonderzahlungen wie die Corona- oder Teuerungsprämie sowie frühere Mitarbeiterprämien stehen der Steuerfreiheit jedoch nicht im Weg.

Neu und für den Arbeitgeber deutlich erleichternd ist, dass ab 2025 keine lohngestaltende Vorschrift (etwa ein Kollektivvertrag) mehr erforderlich ist. Auch die bisher notwendige einheitliche Auszahlung an alle Mitarbeitenden entfällt. Unterschiedliche Prämienhöhen zwischen einzelnen Mitarbeitern sind erlaubt, sofern es dafür sachliche, betriebsbezogene Gründe gibt.

Neu: Sozialversicherungspflicht und Lohnnebenkosten

Die Mitarbeiterprämie ist zwar von der Lohnsteuer befreit, jedoch nicht wie bisher von der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass auf die steuerfreie Mitarbeiterprämie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge und Kommunalsteuer) anfallen.

Die Auszahlung kann entweder in einem einmaligen Betrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Steuerlich spielt die Aufteilung keine Rolle – die Prämie bleibt steuerfrei. Sozialversicherungsrechtlich macht es allerdings einen Unterschied: Werden monatliche Teilbeträge gezahlt, gelten diese als laufende Bezüge und sind als solche sozialversicherungspflichtig. Wird eine Einmalzahlung oder in größeren Teilbeträgen zB quartalsweise ausbezahlt, wird die Prämie als Sonderzahlung qualifiziert und unterliegt als solche der etwas niedrigeren Sozialversicherung.

Achtung bei geringfügig Beschäftigten

Bei einer laufenden Auszahlung der Mitarbeiterprämie bei geringfügig Beschäftigten wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und führt zu einer Vollversicherung. Bei einer „einmaligen“ Auszahlung der Prämie kann diese als Sonderzahlung qualifiziert werden und damit bleiben der Grundlohn und die Prämie sozialversicherungsfrei.

Gewinnbeteiligung und Veranlagungspflicht

Wird in 2025 auch eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt, ist diese nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt.

Erhält ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 1 000 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3 000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt, muss der übersteigende Betrag in einer Pflichtveranlagung nachversteuert werden.

Zusammenfassung

Insgesamt bleibt die steuerfreie Mitarbeiterprämie auch 2025 eine attraktive Möglichkeit zur Anerkennung besonderer Leistungen. Die neuen Regelungen bieten mehr Flexibilität, etwa durch individuelle Prämienhöhen. Gleichzeitig sollten die Auswirkungen auf die Sozialversicherung im Blick behalten werden, insbesondere bei geringfügig Beschäftigten.