Die neue Weiterbildungszeit ersetzt ab 1. Jänner 2026 die bisherige Bildungskarenz und setzt den Fokus auf arbeitsmarktrelevante Qualifizierung. Weiterbildungen bleiben möglich, aber mit strengeren Voraussetzungen und Nachweispflichten sowie einem kleineren Förderbudget.
Die Weiterbildungszeit ist ein Modell, mit dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen können, um eine Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren und dafür eine Beihilfe aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Sie tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und löst damit die bisherige Bildungskarenz als zentrales Instrument der geförderten beruflichen Weiterbildung ab.
Im Unterschied zur Bildungskarenz, die einen Rechtsanspruch auf Förderung beinhaltet, basiert die Weiterbildungszeit auf einem AMS-Beihilfenmodell ohne Rechtsanspruch. Gleichzeitig wird das Gesamtbudget im Vergleich zur bisherigen Bildungskarenz auf 150 Mio. Euro pro Jahr abgesenkt – bisher wurden zuletzt 400 bis 670 Mio. Euro jährlich investiert.
Die wichtigsten Voraussetzungen
Um Weiterbildungszeit in Anspruch nehmen zu können, ist eine Mindestbeschäftigungsdauer von zwölf Monaten beim aktuellen Arbeitgeber erforderlich. Für befristet Beschäftigte in Saisonbetrieben gelten drei Monate ununterbrochene Tätigkeit, wobei insgesamt nun ebenfalls die 12-Monats-Anwartszeit (bisher sechs Monate) in zwei statt bisher vier Jahren erreicht werden muss. Auch freie Dienstnehmer können Weiterbildungsbeihilfe beantragen.
Der Schwerpunkt liegt nun auf der Weiterbildung von weniger qualifizierten Personen, weshalb Akademiker in den ersten vier Arbeitsjahren nach Studienabschluss ausgeschlossen sind. Personen mit einem Bruttogehalt unter der halben Höchstbeitragsgrundlage – das sind 2026 3.465 Euro monatlich – müssen an einer verpflichtenden Bildungsberatung beim AMS teilnehmen.
Der Bezug von Weiterbildungsbeihilfe direkt im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (Elternkarenz) ist ab Jänner 2026 nicht mehr möglich.
Wochenstunden und ECTS-Punkte
Die Bildungsmaßnahme muss weiterhin mindestens 20 Wochenstunden betragen, Personen mit Betreuungspflichten für ein Kind bis sieben Jahre müssen mindestens 16 Wochenstunden nachweisen. Für ein Studium gelten nun Mindestumfänge von 20 ECTS-Punkten pro Semester, bei Betreuungspflichten 16 ECTS.
Ablauf
Wie bisher muss es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben. Dabei sind folgende Punkte zu vereinbaren:
- Beginn
- Dauer
- Ausmaß und Lage bei Bildungsteilzeit
- Aktueller Bildungsstand (neu)
- Bildungsmaßnahme (neu)
- Bildungsziel (neu)
Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe ist frühestens drei Monate vor Beginn möglich. In dieser Zeit entscheidet das AMS über die Weiterbildungsbeihilfe. Diese beträgt mindestens 40,40 Euro und maximal 67,94 Euro pro Tag bei voller Karenz (Werte auf Basis 2025), allerdings hängt die tatsächliche Höhe vom Bruttoeinkommen und der Stundenreduktion ab und wird in der noch zu schaffenden AMS-Richtlinie konkretisiert. Für Geringverdiener ist das neue Modell deutlich attraktiver als die alte Variante, die sich am Arbeitslosengeld orientierte.
Die Vereinbarung über die Bildungskarenz bzw. -teilzeit mit dem Arbeitgeber ist erst dann gültig, wenn die Weiterbildungsbeihilfe zuerkannt wird.
Arbeitgeber wird ebenfalls zur Kasse gebeten
Eine verpflichtende Zuschussleistung von 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe ist vorgesehen, wenn das Bruttoentgelt über der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Die Beihilfe reduziert sich um den Arbeitgeberzuschuss. Weitere Zuschussverpflichtungen kann die AMS-Richtlinie vorsehen, die sich aktuell noch in Ausarbeitung befindet.
Auf den Punkt gebracht:
Ziel ist es, Beschäftigte gezielter zu qualifizieren, den Fachkräftemangel zu entschärfen und gleichzeitig die Existenzsicherung während längerer Lernphasen zu gewährleisten. Im Fokus stehen dabei vor allem Personen mit niedrigerem formalen Bildungsabschluss oder geringem Einkommen, die bisher seltener von der Bildungskarenz profitiert haben.

