Durch die Einführung einer Prämie soll die Investitionsbereitschaft der Unternehmer erhöht werden. Die Investitionsprämie beträgt 7 % allgemein bzw. 14 % für Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science und ist von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 befristet.

 Welche Investitionen werden gefördert?

  • aktivierungspflichtige Investitionen ins Anlagevermögen
  • materielle und immaterielle Anlagen
  • an österreichischen Standorten

Nicht gefördert werden:

  • klimaschädliche Investitionen (zB bei Zusammenhang mit Anlagen mit fossilen Energieträgern)
  • unbebaute Grundstücke
  • Finanzanlagen
  • Unternehmensübernahmen und
  • aktivierte Eigenleistungen

In welchem Zeitraum?

Die Förderung ist befristet von 1.September 2020 bis 28. Februar 2021, erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Förderung müssen im Zeitraum 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 gesetzt werden.

Abwicklung

Die Prämien werden über die AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH ) abgewickelt, dazu steht 1 Mrd. EUR im Fördertopf bereit.

Steuerfreiheit

Die COVID-19 Investitionsprämie ist steuerfrei. Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar und die Abschreibungen stehen ungekürzt – von den vollen Anschaffungskosten zu.

Förderungsrichtlinie

Das Investitionsprämiengesetz 2020 beinhaltet die Ermächtigung für eine Förderungsrichtlinie. Die Richtlinie wird weitere Details und Klarstellungen bringen.

Wir werden Sie dazu informieren.

Investitionsprämiengesetz – InvPrG