Das Ziviltechnikergesetz wurde neu gefasst und trat mit Juli 2019 in Kraft. Das sind die wichtigsten Änderungen:

Ziviltechnikergesetz (ZTG) 2019

Das Gesetz vereint nun Berufs- und Kammerrecht in einem einzigen Gesetz. Neben dieser organisatorischen Maßnahme, gibt es einige inhaltliche Änderungen im Berufsrecht. Eine übersichtliche Zusammenfassung hat die Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen herausgegeben (siehe unten).

Ein paar Highlights möchten wir hier herausstreichen:

  • Ein Dienstverhältnis mit aufrechter Befugnis ist nun auch ohne Gesellschafterstellung möglich. Eine Ruhendmeldung ist nun nicht mehr notwendig.
  • Ingenieurkonsulenten können sich in Zukunft ZivilingenieurIn nennen, da sich die Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht durchgesetzt hat.
  • Die Bundes- und Landeskammern der Architekten- und Ingenieurkonsulenten werden Bundes- bzw. Landeskammer der ZiviltechnikerInnen.
  • Gesellschafter einer ZT-Gesellschaft dürfen nun auch ZT-Gesellschaften aus der EU oder der Schweiz sein. Es gilt allerdings weiterhin, dass eine Beteiligung durch eine andere Gesellschaft nur unter 50 Prozent möglich ist, da Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter mehr als die Hälfte der Anteile innehaben müssen.

In Planung: Interdisziplinäre Ziviltechniker

Aus informierten Kreisen hört man, dass es aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes eine weitere Lockerung des Berufsrechtes geben wird. Hier sollen in naher Zukunft auch andere Beteiligungsformen möglich sein. Es gibt aber noch keinen Gesetzesentwurf. Wir halten Sie am Laufenden.

Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen: Ziviltechnikergesetz (ZTG) 2019 – wesentliche Inhalte

Ziviltechnikergesetz (ZTG) 2019