Das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) bringt Erleichterungen bei der Steuerfreiheit des Jobtickets und im Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale
Pendlerpauschale trotz Jobticket
Bis Ende 2022 gilt: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale beantragt werden, die nicht davon umfasst ist. Umfasst das Jobticket die gesamte Strecke, gibt es kein Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro. Da kann es günstiger sein, auf das Jobticket zu verzichten und weiterhin kein Öffi-Ticket zu kaufen oder selbst eines zu finanzieren.
Da dies von der Regierung so nicht gewollt ist, gilt ab 2023 folgender Berechnungsmodus: Im ersten Schritt wird das Pendlerpauschale berechnet ohne Berücksichtigung des Öffi-Tickets. Im zweiten Schritt wird der Wert des bezahlten Öffi-Tickets abgezogen. Der verbleibende Betrag ist das absetzbare Pendlerpauschale. Dazu kommt noch der Pendlereuro in voller Höhe.
Steuerfreiheit klargestellt
Diese Änderung ist eigentlich ein Fiskuriosum: Zuerst war ein Jobticket nur dann steuerfrei, wenn es der Arbeitgeber kauft und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Mit Juli letzten Jahres wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass die Kostenübernahme steuerfrei ist. Nun wird wieder korrigiert: Ab 2023 sind auch die vom Arbeitgeber gekauften Jobtickets wieder steuerfrei.
Die Praxis war dem Gesetz schon voraus: Seit Juli 2021 wird jedes Jobticket steuerfrei behandelt – egal wer das Ticket kauft – Hauptsache der Arbeitgeber finanziert. Da dies auch dem Wunsch des Gesetzgebers entspricht, wurde nun das Gesetz geändert.