Wer am Wohnhaus ein Solarparnel installiert, muss sich auch steuerliche Gedanken machen. Das Thema war sehr umstritten. Jetzt ist eine Lösung in Sicht.

Private Hausbesitzer mit einer Photovoltaik-Anlage sind zumeist Überschusseinspeiser. Das bedeutet, sie nutzen den Solarstrom für den Eigenbedarf. Was darüber hinaus gewonnen wird, fließt ins Stromnetz und wird bezahlt. Wenn der Eigenbedarf nicht ausreicht, wird der zusätzlich benötigte Strom vom Stromnetz bezogen. Für den Stromverkauf stellt sich die Frage, ob man unternehmerisch tätig wird.

Umsatzsteuer

Als umsatzsteuerlicher Unternehmer kann man für die Anschaffung die Vorsteuer geltend machen. Andererseits unterliegen der verkaufte Strom und die Privatnutzung der Umsatzsteuer. Für den verkauften Strom geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge). Kein Reverse-Charge gibt es für die Privatnutzung. Hier müssen Sie selbst melden und abführen.

Einkommensteuer

Die Anschaffungskosten abzüglich einer erhaltenen Förderung können über die Nutzungsdauer (z.B. 20 Jahre) abgeschrieben und gegen die Einnahmen aus der Einspeisung gerechnet werden. Der Anteil der Privatnutzung ist aus der Abschreibung herauszurechnen. Der daraus errechnete Gewinn ist steuerpflichtig.

Elektrizitätsabgabe

Die umstrittene „Sonnensteuer“ wurde im Juli 2014 durch eine Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes entschärft. Darin wurde die Freigrenze für erneuerbare Primärenergiequellen von 5.000 kWh auf 25.000 kWh pro Jahr erhöht. Damit ist ein Großteil der Photovoltaik-Anlagen nicht mehr von der Elektrizitätsabgabe erfasst.

Photovolatik-Erlass vom 24.2.2014 (mit Beispielen)
Novellierung des Elektrizitätsabgabegesetzes – Erlass vom 25.7.2014