Mit Mitte April ist die Phase 2 des Härtefallfonds gestartet. Dabei soll es vor allem um eine Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer und Unternehmerinnen gehen und das notwendige Geld für den Lebensunterhalt sichern. Schon innerhalb einer Woche hat sich herausgestellt, dass es Sonderkonstellationen gibt, die einen Zuschuss verhindern. Seit Ende April gibt es nun eine angepasste Sonderrichtlinie und erste Verbesserungen. Weitere Verbesserungen wären wünschenswert.

Generell ist zu sagen, dass bei vielen Corona-Maßnahmen in einem ersten Schritt scheinbar großzügige Lösungen angeboten werden, dann aber „Sonderkonstellationen“ nachzubessern sind.

  1. Das Vergleichseinkommen oder Einkommen „alt“

Dabei wird das Jahresnettoeinkommen auf Basis des jüngst beim Finanzamt verfügbaren rechtskräftigen Einkommensteuer-Bescheides auf ein monatliches Vergleichseinkommen umgerechnet. Wahlweise können Sie auch den Durchschnitt der drei jüngst verfügbaren Einkommensteuer-Bescheide (ESt-Bescheide) zu Grunde legen. Tipp: Wählen Sie hier den höheren Betrag.

Verbesserungen: Mit der ersten Regelung wären all jene, die Verluste in der Vergangenheit hatten oder noch gar keinen Bescheid erhalten haben, jedenfalls leer ausgegangen.

Daher wurde eine Mindestförderhöhe von € 500 pro Monat eingeführt.

  • Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
  • Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
  • Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
  • Die Anrechnung aus der Auszahlungsphase 1 erfolgt nur insoweit, als es zu einer Mindestauszahlung für Phase 2 von € 500 kommt.

–> Hier wäre es wünschenswert, dass für die Antragsteller ein automatischer Günstigkeitsvergleich angestellt wird und damit die für die Antragsteller bessere Variante angewandt wird. Damit wäre gewährleistet, dass jedenfalls die bessere und damit höhere Förderung an die Unternehmer und Unternehmerinnen ausbezahlt wird. Die Daten sind ja bei der Finanz verfügbar!

  1. Der Betrachtungszeitraum /das Betrachtungseinkommen

Aus dem aktuellen Umsatz des Betrachtungszeitraums wird ein Betrachtungseinkommen automatisiert umgerechnet. Dies erfolgt anhand des Faktors der Umsatzrentabilität.

Verbesserungen: Die meisten EPUs und Kleinstunternehmer ermitteln ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Damit entspricht der Umsatz den Betriebseinnahmen zB vom 16.3. bis 15.4. Wenn jemand jedoch genau in diesem Zeitraum noch eine Betriebseinnahme aus Leistungen vor Coronazeiten hat, dann würde das seinen Zuschuss vermindern oder gar verhindern.

Daher wurde der Betrachtungszeitraum auf 6 Monate erweitert – es sind 3 beliebige Monate (zwischen 16.3.2020 und 15.9.2020) für die Anträge auswählbar.

Wie lange warte ich dann mit der Auswahl (bevor der Fördertopf möglicherweise ausgeschöpft ist) und welche Monate sind optimal? Nun da bräuchte man einen scharfen Blick in die Zukunft, da ja nicht gewiss ist, wie sich die Betriebseinnahmen tatsächlich entwickeln.

–> Hier wäre wünschenswert eine automatische Nachbesserung, wenn der „Blick zurück“ eine Verbesserung und einen höheren Zuschuss ergibt.

  1. Corona-Familienhärtefonds ist kein Ausschlussgrund mehr

Wer „weitere“ Förderungen durch Gebietskörperschaften erhalten hat, darf keinen Antrag für den Härtefallfonds stellen. Die Corona-Kurzarbeit und der Corona-Familienhärteausgleich sind Ausnahmen von dieser Regelung.

Verbesserung: In der ersten Richtlinie war lediglich die Corona-Kurzarbeit kein Knock-out-Kriterium für den Härtefallfonds.

Der Corona-Familienhärtefonds wurde als weitere Ausnahme ergänzt.

–> Hier wären weitere Ausnahmen und Klarstellungen wünschenswert, da es auch auf Länder- u. Gemeindeebene eine Reihe von Corona Hilfsfonds gibt, die alle ein Knock-out-Kriterium sein sollen?

 

Noch ein Tipp zur Veranlagung von Bescheiden: Derzeit erlässt die Finanz keine Bescheide, woraus sich Steuernachzahlungen ergeben. Wer jetzt schnell trotzdem einen Bescheid braucht, muss aktiv werden und unter „sonstige Anbringen“ in Finanzonline die Veranlagung anregen. Steuernachzahlungen kann man dann auch stunden lassen. Trotzdem dauert es noch einen Monat bis der Bescheid rechtskräftig ist. Erst dann kann der Bescheid für den Härtefallfonds 2 aufgrund der derzeitigen Rechtslage herangezogen werden.