Werkvertrag oder Dienstverhältnis? Diese Frage klärt sich bei der Beschäftigung von Mitarbeitern oft erst bei einer Lohnabgabenprüfung. Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz regelt die Vorgangsweise bei Einstellung und was bei einer Umqualifizierung zu tun ist.
Klärung bei Einstellung
Bei neuen Selbstständigen, bestimmten freien Gewerben und bei Aufnahme einer bäuerlichen Nebentätigkeit wird mittels Fragebogen geprüft, ob man selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig ist und welche Versicherung versichert. Die betroffenen Versicherungsträger prüfen die Zuordnung. Nach Einigung mit dem Dienstgeber ist die Zuordnung bindend, solange sich der Sachverhalt nicht ändert.
Umqualifizierung
Wird ein Werkvertragsnehmer im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung zum Dienstnehmer umqualifiziert, hatte das für den unfreiwilligen Arbeitgeber unangenehme Folgen. Er musste die vollen Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge plus Zinsen an die Gebietskrankenkasse (GKK) bezahlen. Der Mitarbeiter bekam zwar die SVA-Beiträge refundiert, konnte diese aber ohne Vereinbarung behalten.
Seit 1.7.2017 gilt nun folgende entschärfte Regelung: Die zu unrecht bezahlten SVA-Beiträge werden von der SVA direkt an die GKK überwiesen und auf die Nachzahlung angerechnet.
Nicht vollständig gelöst
Das neue Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings hat die GKK nach wie vor die stärkere Position als die SVA. Eine unabhängige Entscheidungsebene wäre hier sinnvoll. Das Gesetz regelt auch nur das Verfahren, gibt aber keine klaren Abgrenzungskriterien, die das Dilemma von vornherein vermeiden würden. Wie sich die neue Regelung in der Praxis bewährt, werden die kommenden Lohnabgabenprüfungen zeigen.