Wer heuer noch Steuern sparen will, dem sei der Investitionsfreibetrag (IFB) und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (inv. GFB) nochmals ans Herz gelegt.

Wesentliche Unterschiede

  IFB inv. GFB
Für wen nutzbar?
  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbH
  • Natürliche Personen
  • Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft)
  • nicht für GmbHs
Prozentsatz 20 % bzw. 22 % (Öko) 13 % – 4,5 %
Basis Anschaffungs- und Herstellungskosten Gewinn
Maximaler Freibetrag 200.000 bzw. 220.000 € (Öko) 46.400 €
  • dafür notwendige Investition
1 Mio. € 46.400 €
  • dafür notwendiger Gewinn
Höhe unerheblich 583.000 €
Welche Investitionen
werden gefördert?
  • Anlagevermögen
  • abnutzbar
  • neu
  • mind. 4 Jahre genutzt
  • im Inland
Gebäudeinvestitionen? nein ja
Unkörperliche Wirtschaftsgüter? ja (bestimmte) nein
Wertpapiere? nein ja (§ 14-Wertpapiere)
Bei Verlust möglich? ja nein

IFB bis Ende 2026 erhöht

Derzeit profitieren Unternehmer besonders von Investitionen: Der Investitionsfreibetrag wurde vorübergehend auf 20% (IFB) bzw. 22% (Öko-IFB) angehoben. Wir haben bereits Anfang November darüber berichtet.

Rechtzeitig ordern

Für den IFB und den investitionsbedingten GFB muss das Wirtschaftsgut übergeben worden sein (Verfügungsmacht). Eine bloße Bestellung reicht nicht aus. Beachten Sie bei der Wertpapierorder, dass die Wertpapiere bis 31.12. auf dem Depot liegen müssen.

Seit letztem Jahr gibt es auch wieder die Möglichkeit, Staatsanleihen online über www.bundesschatz.at zu kaufen und diese als GFB-Wertpapiere zu verwenden.

Tipp: IFB und investitionsbedingten GFB optimal kombinieren

Für dasselbe Wirtschaftsgut kann entweder der Investitionsfreibetrag (IFB) oder der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) in Anspruch genommen werden – beides gleichzeitig ist nicht möglich. Steuerliche Optimierer nutzen daher den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und investieren zur Ausschöpfung des Gewinnfreibetrags in Wertpapiere.