Rückwirkenden Änderungen im Kollektivvertrag (KV) kommen immer wieder vor. Wenn es zu einer nachträglichen Erhöhung der Ist-Gehälter, Prämien oder ähnlicher Leistungen kommt, müssen diese Beträge an die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt werden. Bisher war unklar, ob dies auch für bereits ausgetretene Dienstnehmer gilt.
In der Vergangenheit ging man davon aus, dass nur jene Mitarbeiter von rückwirkenden KV-Änderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt des KV-Abschlusses noch in einem aufrechten Dienstverhältnis standen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun mit einem aktuellen Urteil für Klarheit gesorgt.
OGH überrascht mit Rechtsansicht
Im Urteil wird festgehalten, dass der Anspruch auf rückwirkende Gehaltsanpassungen aufgrund von KV-Erhöhungen auch für bereits ausgeschiedene Dienstnehmer gilt. Eine Ungleichbehandlung zwischen aktiven und ehemaligen Mitarbeitern wäre nicht gerechtfertigt. Diese Rechtsauffassung unterscheidet sich somit deutlich von der bisherigen Praxis, die davon ausging, dass die Anwendung des Kollektivvertragsrechts ein aufrechtes Dienstverhältnis voraussetzt.
Somit sind alle Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt des KV-Abschlusses noch in einem aktiven Dienstverhältnis befanden – unabhängig vom Austrittsdatum – von rückwirkenden KV-Erhöhungen betroffen. Für Arbeitgeber bedeutet dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand: Rückwirkende Gehaltsdifferenzen müssen nun auch an bereits ausgeschiedene Mitarbeiter ausgezahlt werden.