Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-GeschäftsführerInnen unterliegen grundsätzlich der GSVG-Beitragspflicht. Seit kurzem funktioniert die Schnittstelle zur Meldung über das Bundesrechenzentrum. In der Beitragsvorschreibung für das 1. Quartal 2022 könnte es bereits zu Nachforderungen kommen.

Die Meldungen von Ausschüttungen an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) hätten bereits ab 1.7.2020 durchgeführt werden sollen, aufgrund eines technischen Fehlers hat die SVS erst Ende 2021 die Informationen aus der Kapitalertragssteuermeldung erhalten.

In den Formularen zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer ist zu diesem Zweck

  • der Name,
  • die Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-GeschäftsführerIn und
  • der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung

anzugeben. Wir haben bereits mehrfach berichtet.

Dies betrifft zugeflossene Ausschüttungen bis 1.1.2019 zurück. Kommt es für GSVG-pflichtige Gesellschafter-GeschäftsführerInnen zu einer Beitragsnachzahlung aufgrund einer Gewinnausschüttung, wird die Nachzahlung bei aufrechter Versicherung auf 4 Teilbeträge verteilt.

Handelt es sich bei der übermittelten Ausschüttung nicht um einen Zusammenhang mit einer GSVG-pflichtigen Erwerbstätigkeit, so kann mit einer entsprechenden Begründung um Überprüfung ersucht werden.

Sollten die Beitragszeiträume aufgrund des Pensionsantritts bereits „versteinert“ sein, erfolgt keine Änderung der Beitragsgrundlagen des Pensionsfeststellungsverfahrens.