Geld verdienen und Erfahrungen sammeln – das sind die Hauptmotive für Arbeiten im Sommer. Welche Arten von Sommerjobs es gibt und was man beachten muss, haben wir für Sie zusammengefasst:

Wer darf einen Sommerjob ausüben?

Jugendliche ab 15 Jahre dürfen arbeiten, wenn sie die Schulpflicht abgeschlossen haben.

Ferialjob

Beim klassischen Ferialjob handelt es sich um Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazu verdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Kollektivvertrag. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro pro Monat (Wert 2024) verdient, ist bei der ÖGK voll versichert. Verdient der Arbeitnehmer monatlich unter dieser Grenze, ist er nur unfallversichert.

Echtes Ferialpraktikum und Volontariat

Echte Ferialpraktikanten absolvieren ein Praktikum gemäß einem Schul- oder Studienplan. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. Für beide gilt: Der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung oder Anspruch auf ein Mindestentgelt.

Echte Ferialpraktikanten sind über die Schülerversicherung unfallversichert, Volontäre muss man bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichern. Wenn ein Taschengeld bezahlt wird, muss die Firma den Ferialpraktikant bzw. den Volontär nach Ansicht der ÖGK anmelden – je nach Höhe des Entgelts entweder als geringfügig Beschäftigten oder als vollversicherten Dienstnehmer.

Anders in der Hotellerie und im Gastgewerbe: Hier gilt der Pflichtpraktikant als echter Dienstnehmer und wird nach Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung bezahlt.

Schnuppertage

Dies betrifft Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung während oder außerhalb der Unterrichtszeiten absolvieren. Schüler sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert; nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch erfolgt eine Anmeldung als Volontär bei der AUVA. Eine ÖGK-Anmeldung ist nicht erforderlich. Das Berufsschnuppern darf maximal fünf Tage pro Betrieb und maximal 15 Tage insgesamt pro Kalenderjahr dauern.

Achtung Zuverdienst

Die Familienbeihilfe entfällt stufenweise ab 15.000 Euro Einkommen pro Jahr für mindestens 19‑Jährige ab dem darauffolgenden Kalenderjahr. Auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe sollten geprüft werden.

Tipp Arbeitnehmerveranlagung

Wenn ein Ferialarbeitnehmer nur in den Ferien arbeitet, erhält er wahrscheinlich die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour. Auch für Niedrigverdiener zahlt sich ein Steuerausgleich beim Finanzamt in den meisten Fällen aus – sie bekommen eine Erstattung bis zu 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, aber maximal 1.331 Euro jährlich zurück (Werte 2024). In den meisten Fällen muss man sich nicht einmal um die Steuergutschrift kümmern, da das Finanzamt im Folgejahr antragslos veranlagt.

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Leitfaden „Praktika“

Wirtschaftskammer: Beschäftigung von Jugendlichen