Ab 1.7.2020 werden Gewinnausschüttungen für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der SVS gemeldet und rückwirkend für 2019 berücksichtigt.

Seit Jahren wurde klargestellt, dass Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht vom Gesetz her unterliegen. In den Formularen zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer ist zu diesem Zweck der Name, die Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung anzugeben. Wir haben bereits mehrfach berichtet.

Für die praktische Umsetzung hat bisher noch eine Verordnung gefehlt, die den Datenaustausch zwischen Finanz und Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) regelt. Diese Verordnung ist nun ergangen und hat die endgültige Voraussetzung für die Beitragseinhebung geschaffen.

Betroffen sind alle Gewinnausschüttungen, die ab dem Stichtag 1.1.2019 zugeflossen sind – unabhängig vom Ausschüttungsjahr. Die Finanzbehörde beginnt mit den Meldungen an die SVS ab 1.7.2020.

Betroffen sind Ausschüttungen an:

  • GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Umkehrschluss: NICHT betroffen sind zB Ausschüttungen an:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer, die die Höchstbeitragsgrundlage (derzeit € 75.180,–) bereits erreicht haben
  • Nur Gesellschafter (ohne Geschäftsführerfunktion), die nicht für die GmbH tätig sind oder z.B. über Werkvertrag oder freien Dienstvertrag tätig sind
  • Vorstände einer AG – da ASVG versichert
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer nicht Wirtschaftskammer(WK)zugehörigen GmbH, nur dann wenn der Geschäftsführer die Grenzen „neuer Selbständiger“ nicht überschreitet
  • Keine Klarstellung bietet die Verordnung bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer nicht WK-zugehörigen GmbH, wenn Geschäftsführer nach FSVG pflichtversichert sind (z.B. Ärzte, Ziviltechniker) – es gibt jedoch die Rechtsansicht , dass FSVG-Zugehörige auch betroffen sind, praktisch scheinen die Beiträge aber nur von GSVG-pflichtigen eingehoben zu werden.

Tipp: für betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer, die  die jährliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreichen, kann künftig ein Zusammenziehen von Ausschüttungen in ein Kalenderjahr überlegt werden. Damit bleiben alle Ausschüttungen über der Höchstbeitragsgrundlage in diesem Jahr SV-frei.

Newsartikel – SV auf Dividenden kommt angeblich 2019

Verordnung betreffend Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen