Wer zu viel an Einkommen- oder Körperschaftsteuer vorauszahlt, kann bis Ende September einen Herabsetzungsantrag stellen.
Höhe der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen sollten grundsätzlich in Höhe der voraussichtlichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu leisten sein, sodass sich idealerweise keine Nachzahlung ergibt. Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen indem es die Steuerschuld des letzten veranlagten Jahres um fünf Prozent erhöht. Liegt der letzte Steuerbescheid zwei Jahre zurück, kommen weitere vier Prozentpunkte dazu usw. Bei Jungunternehmern werden die Vorauszahlungen aufgrund der Angaben im Fragebogen bei der Betriebseröffnung vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen müssen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 16. August und 15. November bezahlt werden.
Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen
Da die Vorauszahlungen auf Vergangenheitswerten oder Prognosen beruhen, kann es vorkommen, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Bis zum 30. September kann man beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr stellen. In der Praxis werden nur Herabsetzungen beantragt, bei Erhöhungen empfehlen wir ein Steuersparbuch.
Der Herabsetzungsantrag muss eine detaillierte Einkommensschätzung beinhalten, auf deren Basis dann die neuen Vorauszahlungen berechnet werden. Der Antrag kann auch über FinanzOnline gestellt werden. Wir stellen gerne den Antrag für Sie.
Sozialversicherung
Sie können in gleicher Weise die laufenden Beiträge der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) herabsetzen lassen. Dafür haben Sie bis Jahresende Zeit. Wir empfehlen aber, den Antrag bis Mitte Oktober an die SVA zu schicken, damit die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung – fällig am 30. November – vermindert werden.
Bei der Sozialversicherung lohnt sich manchmal auch eine Erhöhung der Beiträge zu beantragen. Der Selbstständige spart sich dadurch nicht nur die spätere Nachzahlung, sondern tätigt auch eine steuermindernde Ausgabe.