Das extra für Covid-19-Verluste geschaffene Instrument des Verlustrücktrags soll unterschiedlich hohe Gewinne glätten, zu einer schnellen Steuergutschrift führen und so die Liquidität von Corona-geplagten Unternehmen sichern.

Verlustrücktrag versus Verlustvortrag

Ohne die Spezialregelung des Verlustrücktrags wäre ein Verlust 2020 erst in den Folgejahren als Verlustvortrag absetzbar. Damit müsste man zumindest auf die Veranlagung 2021 warten und könnte eine Steuergutschrift erst ab dem Jahr 2022 zu erwarten.

Mit Hilfe des Verlustrücktrags kann man einen besonderen Posten in der Steuererklärung 2019 geltend machen – und zwar für Verluste bis 5 Mio. Euro. Ist 2019 bereits rechtskräftig veranlagt, stellt der Antrag gleichzeitig einen Antrag auf Bescheidänderung dar.

Sollten die Einkünfte 2019 für den Verlust aus 2020 nicht ausreichen, kann der verbleibende Verlust 2020 mit den Einkünften 2018 verrechnet werden. Hier gilt allerdings eine Grenze von 2 Mio. Euro.

Auch GmbHs und andere Körperschaften können den Verlustrücktrag bis zu einer Höhe von 5 Mio. Euro nutzen. Hierbei werden die Einkünfte 2019 und falls notwendig die Einkünfte 2018 zur Gänze verrechnet, denn die 75-Prozent-Verrechnungsgrenze gilt nur für den Verlustvortrag.

Covid-19-Rücklage

Für den Rücktrag des Verlustes 2020 muss man dessen Höhe im Folgejahr berechnen oder sorgfältig vorab schätzen. Das Finanzamt veranlagt das Jahr 2020 in der Regel ab Mitte 2021 – in der Praxis auch oft viel später.

Damit Unternehmen rasch zu Liquidität kommen, kann man bereits jetzt eine Rücklage bilden und diese mit der Steuererklärung 2019 beantragen. Ist bereits veranlagt, so kann auch hier ein Antrag auf Bescheidänderung gestellt werden. Wie das genau funktioniert, regelt die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung:

  • Die Covid-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht die betrieblichen Einkünfte. Sozialversicherungsbeiträge und Gewinnfreibetrag bleiben daher unberührt.
  • Die Covid-19-Rücklage darf max. 5 Mio. Euro betragen.
  • Bei sorgfältiger Schätzung darf die Covid-19-Rücklage bis zu 60 Prozent der positiven Einkünfte ausmachen; sonst bis zu 30 Prozent (wenn die Vorauszahlungen 2020 null Euro betragen bzw. die Mindestkörperschaftsteuer). Das Finanzamt kann die Schätzung zur Überprüfung anfordern.
  • Die Covid-19-Rücklage wird in selber Höhe 2020 wieder hinzugerechnet. Damit ist eine doppelte Verlustverwertung nicht möglich.

Nachträgliche Herabsetzung der Steuervorauszahlung für 2019

Wer die Steuererklärung 2019 noch nicht abgegeben hat, kann auch die Vorauszahlungen 2019 nachträglich herabsetzen lassen, wenn eine Covid-19-Rücklage gebildet wird.

Antrag

Für den Verlustrücktrag wird es im Steuererklärungsformular 2020 eine eigene Position geben. Dort erfolgt auch die Hinzurechnung der Covid-19-Rücklage.

Für die Rücklage selbst ist zu unterscheiden, ob die Steuererklärung 2019 bereits eingereicht wurde:

  • Eingereicht und veranlagt: amtliches Formular CoV 19 RL-(ZE) 2019
  • Eingereicht und noch nicht veranlagt: amtliches Formular CoV 19 RL-(ZE) 2019
  • Noch nicht eingereicht: Beilage zur Einkommensteuer/Körperschaftsteuererklärung 2019

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Hier hat man die Wahl, ob man den Verlust aus 2019/20 oder 2020/21 rückträgt. Der Verlustrücktrag bezieht sich jeweils auf die zwei Vorjahre. Auch bei der Covid-19-Rücklage kann man wählen, ob die Rücklage 2018/19 oder 2019/20 gebildet wird.

Mitunternehmerschaft

Hier findet der Verlustrücktrag und die Covid-19-Rücklage ausschließlich bei der Veranlagung der Mitunternehmer statt. Das Feststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft bleibt unverändert.

COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung vom 17.9.2020 (BGBl II 405/2020)

Formular CoV 19-RL-(ZE)-PDF-2019