Die Unterstützung bei der Kinderbetreuung ist ein wichtiger Benefit im Kampf um qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese wurde nun steuerlich noch attraktiver.

Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass die Unterstützungen allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern (z.B. alle alleinerziehenden Personen) angeboten werden. Dabei kommen zwei Modelle in Betracht: Finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur Kinderbetreuung und die kostenlose oder vergünstigte Bereitstellung einer arbeitgebereigenen Einrichtung (z.B. Betriebskindergarten).

Zuschuss zu Kindergarten, Hort und Co

Hier wurden die Grenzen ab 2024 großzügig erweitert. Waren es bis 2023 noch Zuschüsse bis 1.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, so können nun bis zu 2.000 Euro steuerfrei zugeschossen werden. Außerdem kann nun die Unterstützung bis inklusive jenem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind den 14. Geburtstag feiert (bisher 10. Geburtstag).

Die Betreuung muss wie bisher in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung nach landesgesetzlichen Regeln erfolgen. Erleichterung: Während der Arbeitgeber bis 2023 direkt an Kindergarten und Co überweisen musste, darf nun auch eine Refundierung nach Vorlage der Rechnung an den Arbeitnehmer erfolgen. Für den Zuschuss muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Formular L35 ausfüllen und in der Lohnverrechnung abgeben.

Arbeitgebereigene Einrichtung

Für Betriebskindergarten und Co gibt es keinen Höchstbetrag. Außerdem dürfen nun auch betriebsfremde Kinder die Einrichtung besuchen, ohne die Abgabenfreiheit für die eigenen Mitarbeiter zu gefährden. Damit kann der Betrieb eines Betriebskindergartens auch für kleinere Unternehmen interessant sein, v.a. weil Arbeitgeber auch einen fremden Betreiber engagieren können.

Weitere Informationen

Finanzministerium: Formular L35

Lohnsteuerrichtlinien: Rz 77c Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuung

Lohnsteuerrichtlinien: Rz 77b Betriebskindergärten