Die Regierung hat im Finanzausschuss vom 30.11.2021 eine Reihe von Zahlungserleichterungen zur Unterstützung im aktuellen Lockdown beschlossen:
Steuerstundungen
Steuerstundungen, die vom Abgabenpflichtigen zwischen 22. November und 31. Dezember 2021 beantragt werden, muss das Finanzamt bis 31. Jänner 2022 bewilligen.
Stundungszinsen
Zwischen 22. November 2021 und 31. Jänner 2022 verrechnet das Finanzamt keine Stundungszinsen.
Rückzahlung von Steuergutschriften
Diese sind im Zeitraum vom 22. November bis 31. Dezember 2021 auf Antrag auch dann zurückzuzahlen, wenn ein Rückstand am Finanzamt-Abgabenkonto besteht.
COVID-19-Ratenzahlungsmodelle
Bereits vereinbarte Ratenmodelle können auf Antrag neu verteilt werden, um eine Erleichterung bei der Ratenzahlung zu ermöglichen. Im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 werden ebenfalls keine Stundungszinsen verrechnet