Im Jänner entworfen und begutachtet, im Februar verhandelt und beschlossen: Das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) ist fix und gilt bereits ab 1. März. Einige grobe Einschnitte konnten zum Glück noch abgeschwächt werden. Eine Zusammenfassung des Endstandes:

Gewinnfreibetrag

Wer einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag absetzen möchte, muss in Zukunft körperliche Wirtschaftsgüter oder Wohnbauanleihen kaufen. Andere Wertpapiere werden nicht mehr akzeptiert. Gilt bereits für das Kalenderjahr 2014 bzw. Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden. Im ursprünglichen Entwurf waren auch Wohnbauanleihen ausgeschlossen.

Verluste kann man zur Gänze verrechnen

Bisher konnte man nur 75 Prozent des Gewinns gegen Verluste aus den Vorjahren gegenrechnen. 25 Prozent des Gewinns musste man auf jeden Fall versteuern. Mit der Veranlagung 2014 fällt diese Verrechnungsgrenze. Je nach persönlicher Einkommenssituation ist die Änderung vor- oder nachteilig. Für GmbHs und andere Körperschaften gilt die Verrechnungsgrenze weiterhin.

KESt-Pflicht für Drittstaatenangehörige

Beschränkt Steuerpflichtige aus Drittstaaten zahlen ab 2015 25 Prozent KESt auf Bankzinsen. EU-Bürger zahlen schon jetzt 35 Prozent Quellensteuer oder akzeptieren eine Meldung ins Heimatland.

Konzernzinsen und –lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer sind nicht mehr absetzbar

Wenn das Empfängerland mit weniger als 10 Prozent versteuert, sind die Zahlungen bei der zahlenden Konzerngesellschaft nicht absetzbar. Damit will die Regierung Steuerverschiebungen in Niedrigsteuerländer verhindern.

Gehälter über 500.000 Euro können nicht abgesetzt werden

Unternehmen, die Mitarbeitern (echte Dienstnehmer, Vorstände, Geschäftsführer…) mehr als 500.000 Euro an Sach- und Geldleistungen pro Jahr zahlen, können ab März 2014 den übersteigenden Betrag nicht mehr steuerlich absetzen.

Golden Handshakes

Freiwillige Abfertigungen – gezahlt an Dienstnehmer im System Abfertigung „Alt“ – über 40.770 Euro werden nicht mehr steuerlich mit sechs Prozent Lohnsteuer begünstigt (Grenze: monatliche Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung x 9; Wert 2014). Im ersten Entwurf lag die Grenze bei 13.590 Euro. Nicht betroffen sind gesetzliche Abfertigungen und Sozialpläne.

Neu hinzugekommen ist auch, dass diese sonstigen Bezüge, die nicht begünstigt mit sechs Prozent versteuert werden, bei Unternehmen nicht mehr steuerlich absetzbar sind. Damit sind freiwillige Abfertigungen doppelt benachteiligt.

Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen

Früher war ein Fünftel solcher Zahlungen steuerfrei. Das sollte gestrichen werden. Im Letztentwurf des Gesetzes wurde die Steuerfreiheit wieder eingeführt aber gedeckelt. Ein Fünftel der neunfachen Höchstbeitragsgrundlage kann weiterhin steuerfrei ausbezahlt werden. Das sind in 2014 8.154 Euro. Wer im System Abfertigung neu ist, versteuert Vergleichssummen bis 7.500 Euro, die über dem steuerfreien Fünftel liegen, mit sechs Prozent.

Solidarabgabe

Besserverdiener werden befristet bis 2016 mit einer Solidarabgabe belastet. Diese Befristung ist nun aufgehoben. Die Solidarabgabe fällt daher unbefristet weiter an.

Kleinbetragsrechnung in der Umsatzsteuer

UnternehmerInnen können ab 1.3.2014 Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro ausstellen. Bisher waren nur Rechnungen bis 150 Euro brutto möglich.

Gesellschaftsteuer

Erfreulich: Diese wird ab 2016 abgeschafft. Sie beträgt ein Prozent vom einbezahlten Kapital.

Gründungsprivileg statt GmbH light

Siehe eigener Newsletter.

Auto

Die Fixkosten beim Autofahren erhöhen sich durch eine Anhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der KFZ-Steuer. Auch die Anschaffung wird durch die NOVA-Änderung für fast alle Fahrzeuge teurer. Die NOVA wurde gegenüber dem Entwurf mit einem Höchststeuersatz gedeckelt.

Alkohol und Zigaretten

Es steigen die Schaumwein-, Alkohol- und Tabaksteuern.

Handwerkerbonus

Dieser ist noch nicht umgesetzt, aber geplant ab Juli 2014. Endverbraucher sollen dazu animiert werden, offizielle Handwerker statt Pfuscher für Handwerkerarbeiten einzusetzen. Dazu soll es Gutscheine geben, die die Umsatzsteuer refundieren.