Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 setzt die Bundesregierung eine steuerliche Erleichterung für kleine und mittelgroße Unternehmen um. Die Ausweitung der Basispauschalierung in der Einkommensteuer (ESt) und der Vorsteuerpauschalierung in der Umsatzsteuer (USt) hilft, Steuern zu sparen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Erhöhung von Umsatzgrenzen und Pauschalsätzen

Die Basispauschalierung gilt für Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb. Dabei darf der Vorjahresumsatz die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreiten. Sowohl die Umsatzgrenze als auch die Pauschalsätze werden ab 2025 bzw. 2026 erhöht. Gleichzeitig werden auch die Umsatzgrenzen der Vorsteuerpauschalierung gleichlautend angepasst.

Die neuen Werte im Überblick:

bis 2024 2025 ab 2026
Umsatzgrenze Vorjahresumsatz 220.000 Euro 320.000 Euro 420.000 Euro
Betriebsausgabenpauschalierung (ESt)
allgemein
pauschale Betriebsausgaben (in Prozent) 12,0 % 13,5 % 15,0 %
pauschale Betriebsausgaben (max.) 26.400 Euro 43.200 Euro 63.000 Euro
für bestimmte Tätigkeiten
(z.B. kaufmännische/technische Beratung, Geschäftsführer, etc.)
pauschale Betriebsausgaben (in Prozent) 6 % 6 % 6 %
pauschale Betriebsausgaben (max.) 13.200 Euro 19.200 Euro 25.200 Euro
Vorsteuerpauschalierung (USt)
pauschale Vorsteuern (in Prozent) 1,8 % 1,8 % 1,8 %
pauschale Vorsteuern (max.) 3.960 Euro 5.760 Euro 7.560 Euro

Pauschalierung für Kleinunternehmer

Neben der Basispauschalierung gibt es weitere Pauschalierungsmöglichkeiten. Kleinunternehmen bis derzeit 55.000 Euro Jahresumsatz – also für Unternehmen, die in der Umsatzsteuer in die Kleinunternehmerbefreiung fallen oder fallen würden – können pauschal 45 Prozent, Dienstleister 20 Prozent als Betriebsausgaben absetzen. Gesellschafter-Geschäftsführer sind jedoch auch hier ausgenommen.

Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende

54 Branchen – von Bandagist bis Zahntechniker – können außerdem wahlweise mit einem Branchenprozentsatz von 5,2 bis 20,7 Prozent ihre Betriebsausgaben berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Die Prozentsätze sind in einer Verordnung geregelt (siehe unten).

Es gibt auch eine Verordnung für eine branchenbezogene Vorsteuerpauschalierung. Diese ist wesentlich umfangreicher und gilt beispielsweise auch für einige Freiberufler wie Ziviltechniker oder Anwälte.

Für Handelsvertreter (inkl. ähnlicher Berufe wie Finanzdienstleister, Versicherungsmakler oder Warenpräsentatoren), Drogisten sowie für das Gastgewerbe gibt jeweils eigene Pauschalierungsregelungen.

Gewinnpauschalierung

Land- und Forstwirte können auf Basis des Einheitswerts ihren Gewinn pauschalieren. Auch für die Branche „Lebensmittel- und Gemischtwarenhandel“ gibt es eine Verordnung zur Gewinnpauschalierung.

Weitere Informationen

Unternehmensserviceportal (USP): Basispauschalierung Einkommensteuer
Unternehmensserviceportal (USP): Vorsteuerpauschalierung
Wirtschaftskammer: Pauschalierung für Kleinunternehmer
Wirtschaftskammer: Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
Rechtsinformationssystem des Bundes: Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
Rechtsinformationssystem des Bundes: Verordnung zur Vorsteuerpauschalierung nach Branchen