Ausschüttungen von Dividenden werden ab 2016 mit 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Wer noch in 2015 ausschüttet, zahlt nur 25 Prozent. Wer hohe Bilanzgewinne hat, sollte daher noch heuer eine Ausschüttung überlegen.

Allerdings nur, wenn das Geld vorhanden ist. Wenn man eine vorgezogene Ausschüttung fremdfinanzieren muss, fressen die Finanzierungszinsen den Steuervorteil schnell auf. Außerdem macht eine Ausschüttung nur Sinn, wenn das Geld nicht in absehbarer Zeit für Investitionen gebraucht wird. Wer nach Kalenderjahr bilanziert, kann nur den festgestellten Bilanzgewinn zum 31.12.2014 vor Jahresende ausschütten.

Ein Beispiel:

100.000 Euro Ausschüttung kosten
2015: 25.000 Euro KESt,
2016: 27.500 Euro KESt.

Sozialversicherung auf Dividenden

Es ist geplant, dass man bei der KESt-Anmeldung auch die Dividenden-Empfänger angeben muss. Damit kann die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) von ihrem Recht Gebrauch machen, auch für Gewinnausschüttungen SVA-Beiträge einzuheben. Betroffen sind Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF), die bei der SVA pflichtversichert sind und deren Geschäftsführerbezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage von 65.100 Euro pro Jahr (Wert 2015) liegen.

Dividende vor Einlagenrückzahlung

Wenn man Kapital aus einer Kapitalgesellschaft entnimmt, so hatte man bisher die Wahl, ob Einlagen rückbezahlt oder ob Gewinne als Dividende ausbezahlt werden. Das soll sich ab 2016 ändern: In Zukunft soll die Gewinnverwendung Vorrang haben und als Dividende mit 27,5 Prozent KESt belastet sein.

Es wird befürchtet, dass aufgrund dieser Einschränkung Gesellschafter der Gesellschaft in Zukunft mehr Fremd- statt Eigenkapital zur Verfügung stellen. Daher wird diese Maßnahme noch im Parlament verhandelt.

Stand Regierungsvorlage

Derzeit wird die Steuerreform im Parlament verhandelt. Es kann sich somit noch etwas ändern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.