Ab 2017 gibt es nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro. Diese eröffnet Frühpensionisten oder Arbeitslosen neue Verdienstmöglichkeiten und verringert Bürokratie in der Lohnverrechnung.

Ob eine Vollversicherung vorliegt, hängt ab 1.1.2017 nur mehr von der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ab. Die Beurteilung hängt davon ab, auf welchen Zeitraum das Dienstverhältnis abgeschlossen wurde:

Dauer Was wird mit monatl. GF-Grenze verglichen?
unbefristet bzw. mind. ein Monat vereinbarte Monatsentgelt
unter einem Monat Entgelt für die vereinbarte Beschäftigungsdauer;
Aufteilung auf die zwei Kalendermonate, wenn über Monatsende.
mehrere Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber Jedes Dienstverhältnis wird separat betrachtet.
fallweise Beschäftigung Jeder Tag ist ein eigenständiges DV und wird separat betrachtet.

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für

  • Lehrlinge
  • Hausbesorger „alt“
  • Kurzarbeiter (Geringfügigkeit durch Kurzarbeit verursacht)

Achtung: Wird die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund mehrerer gleichzeitiger Dienstverhältnisse überstiegen, fällt man nachträglich in die Vollversicherung und die Gebietskrankenkasse schreibt Beträge vor. Man riskiert den Wegfall von Pension oder Arbeitslosengeld.