Am 10. Juli hat der Nationalrat das Teilpensionsgesetz als Maßnahme einer kleinen Pensionsreform beschlossen. Ab 2026 ermöglicht die Teilpension eine Reduzierung der Arbeitszeit für Personen, die bereits einen Pensionsanspruch haben. Das bisherige Modell der Altersteilzeit wird stark eingeschränkt.
Wer kann die Teilpension nutzen?
Die Teilpension steht allen offen, die die Voraussetzungen für eine vorzeitige oder reguläre Alterspension erfüllen. Dazu zählen insbesondere folgende Pensionsarten:
Art der Pension | Mindestalter |
Schwerarbeiterpension | 60 Jahre |
Langzeitversichertenpension | 62 Jahre |
Korridorpension | 62 Jahre (ab 2026 schrittweise Anhebung auf 63 Jahre). |
Reguläre Alterspension | 65 Jahre (Frauen derzeit 61 Jahre; schrittweise Anhebung auf 65 Jahre bis 2033) |
Die Teilpension ist besonders für Personen interessant, die noch nicht das reguläre Pensionsalter erreicht haben, aber bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige Pension – etwa die Korridorpension – haben. Das Modell soll auch das teilweise Weiterarbeiten im Ruhestand attraktiver gestalten.
So funktioniert die Teilpension
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reduzieren ihre Arbeitszeit und erhalten neben dem reduzierten Gehalt zusätzlich einen Teil Ihrer Pension ausbezahlt.
Die Teilpension setzt eine freiwillige und einvernehmliche Reduktion der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus – um mindestens 25 %, höchstens 75 %. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilpension besteht nicht. Der Antrag ist bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu stellen.
Wie hoch ist die Teilpension?
Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab und ist ein Prozentsatz des aktuellen Pensionsanspruchs.
Arbeitszeitreduktion | Anteil Teilpension vom Pensionsanspruch |
25 – 40 % | 25 % |
41 – 60 % | 50 % |
61 – 75 % | 75 % |
Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter bezogen, gelten – wie bei anderen Frühpensionsformen – Abschläge. Der Pensionsanspruch wird ab dem Antritt der Teilpension für den Teil der Arbeitszeitreduktion eingefroren. Dieser Anteil wird nicht mehr durch laufende Beiträge erhöht. Für den weiterhin beschäftigten Teil wird unverändert in die Pensionsversicherung eingezahlt, wodurch sich dieser Anteil bis zum endgültigen Pensionsantritt noch erhöht.
Zuverdienstregelung und Arbeitszeiterhöhung
Die Teilpension entfällt, wenn bis zum Regelpensionsalter die vereinbarte Arbeitszeitreduktion um mehr als zehn Prozent unterschritten wird – das heißt, wenn man mehr arbeitet als geplant. Außerdem ist in diesem Zeitraum neben der Teilpension eine selbständige Tätigkeit nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 551,10 Euro (Wert 2025) erlaubt.
Änderungen bei der Altersteilzeit
Die grundsätzliche Funktionsweise der Altersteilzeit bleibt bestehen, allerdings werden die Bezugszeiträume gekürzt.
Die Arbeitszeit kann bei der Altersteilzeit um 40 bis 60 Prozent verringert werden. Dazu ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. Für die verringerte Arbeitszeit erhalten Arbeitnehmer neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich ein Altersteilzeitgeld in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
Altersteilzeitgeld gebührt künftig nur noch für drei Jahre bevor man einen Anspruch auf eine Pensionsleistung hat. Das kann entweder drei Jahre vor der Korridorpension oder drei Jahre vor der Alterspension sein, wenn kein früherer Pensionsanspruch besteht. Die Verkürzung von fünf auf drei Jahre tritt schrittweise zwischen 2026 und 2029 in Kraft.
Weitere Informationen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Teilpension ab 1. Jänner 2026 möglich
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Teilpension
(Informationsseite wird laufend erweitert)