Wie jedes Jahr haben wir eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende für Sie zusammengestellt:

Abschreibung und Investitionsprämie ausnutzen

Für Investitionen können Sie eine Halbjahres-AfA (Absetzung für Abnutzung) bzw. für Investitionen seit 1.7.2020 auch eine degressive Abschreibung absetzen, wenn das Anlagegut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird. Zusätzlich besteht für Investitionen seit 1.8.2020 die Möglichkeit eine Investitionsprämie zu lukrieren (Details haben wir im September Newsletter berichtet).

Sofortabsetzung ausnutzen durch Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro exklusive Umsatzsteuer können Sie im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, weil Sie z.B. Kleinunternehmer oder Arzt sind, dann gilt die Investition inklusive Umsatzsteuer als 800 Euro-Grenze.

Anmerkung: Bei einem Computer stellen allerdings PC, Bildschirm und Tastatur eine Einheit dar. Sie sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von in der Regel drei Jahren abzuschreiben. Jedoch können Maus, Drucker, Scanner und externes Modem als eigenständiges Wirtschaftsgut angesetzt und sofort abgeschrieben werden.

Tipp: Wer den Gewinnfreibetrag für EDV nutzen möchte, muss auf mindestens vier Jahre abschreiben.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben und Einnahmen verschieben

Wenn Sie noch heuer Rechnungen bezahlen, verringern Sie das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Die Bezahlung der erwarteten Nachzahlung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie seriös auf Basis einer Prognoserechnung geschätzt wird. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Zwei Punkte sollten Sie allerdings beachten:

  1. Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben werden dem Jahr zugerechnet, in das sie wirtschaftlich gehören, wenn sie 15 Tage rund um den Jahreswechsel gezahlt werden.
  2. Vorauszahlungen für Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- oder Verwaltungskosten sind nur für das laufende und nächste Jahr gültig. Wer zwei Jahre vorauszahlt, muss aufteilen.

Natürliche Personen: Gewinnfreibetrag prüfen

Der Gewinnfreibetrag beträgt 13 Prozent vom Unternehmensgewinn und betrifft natürliche Personen (nicht für GmbHs). Außerdem gibt es bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro nichts zu tun. Bei einem höheren Gewinn müssen Sie vor Jahresende z.B. in Wertpapiere investieren, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen zu können. Fragen Sie Ihre Bank nach einer Liste der § 14-Wertpapiere. Auch öffentliche Anleihen von Bund, Ländern und Gemeinden sind erlaubt. Wer den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag absetzt, kann die Basispauschalierung von Betriebsausgaben nicht nutzen.

Tipp: Wichtig ist eine Gewinnprognose für 2020, damit Sie rechtzeitig ordern können. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze von 35.000 Euro ist eine Nettogrenze. Wenn Sie Leistungen erbringen, die grundsätzlich mit 20 Prozent USt besteuert werden, beträgt die relevante Kleinunternehmergrenze tatsächlich 42.000 Euro pro Jahr. Beim 10-prozentigen Steuersatz sind es 38.500 Euro, die Sie nicht überschreiten dürfen.

Bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit) fallen nicht in die Kleinunternehmergrenze. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass für die Kleinunternehmergrenze die verrechenbaren Beträge der ausgeführten Leistungen zählen (und nicht die vereinnahmten Entgelte). Damit wirkt sich ein Verschieben der Bezahlung einer erbrachten Leistung ins nächste Jahr nicht auf die Grenze im heurigen Jahr aus.

Bücher und Aufzeichnungen aus 2013 vernichten

Schaffen Sie Platz! Denn Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2013 dürfen mit Jahresende vernichtet werden. Dann läuft die Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren ab. Weiterhin aufheben müssen Sie:

  • Unterlagen für ein anhängiges Abgabenverfahren
  • Aufzeichnungen und Unterlagen zu Grundstücken (22 Jahre). Wir empfehlen jedoch sie ewig aufzubewahren (wegen Immobilien-Ertragsteuer).
  • Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Sie Parteistellung haben
  • Lohnverrechnungs-Unterlagen (z.B. für die Erstellung eines Dienstzeugnisses)
  • Unterlagen für den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) müssen Sie 10 Jahre aufbewahren.

Tipp: Steigen Sie auf elektronische Belege und papierloses Buchen um. Sie können Papierbelege einscannen oder gleich elektronisch erstellen bzw. empfangen. Wichtig: Die Belege müssen so archiviert sein, dass eine inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ende der Aufbewahrungspflicht möglich ist. Wir beraten Sie hier gerne!

Gruppenantrag an das Finanzamt schicken

Für GmbHs lohnt es sich zu prüfen, ob Ihnen ein Tochterunternehmen für das Jahr 2020 einen Verlust bescheren wird. Mit der Gruppenbesteuerung ist es möglich, Gewinne und Verluste von beteiligten Gesellschaften zu addieren und daraus die Körperschaftsteuer zu berechnen. Verluste wirken sich dadurch sofort auf die Steuerlast aus. Auch Verluste ausländischer Töchter dürfen abgezogen werden.

Voraussetzung: Ein schriftlicher Antrag bis zum 31.12.2020 an das Finanzamt, wenn Sie noch Verluste aus 2020 mit Gewinnen gegenverrechnen wollen. Die Gruppe gilt dann für mindestens drei Jahre.

GSVG-Befreiung beantragen

Kleinunternehmer sind von den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreit. Dazu muss der Antrag bis Jahresende bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eintreffen.

Voraussetzungen:

  • Gewinn max. Geringfügigkeitsgrenze (2020: 5.527,92 Euro) und
  • Jahresumsatz max. 35.000 Euro und
  • innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als 12 Monate GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung oder über 60 Jahre oder über 57 Jahre und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt.

Selbständige mit Kind: Abgrenzung Kinderbetreuungsgeld aus 2018

Wer im Jahr 2018 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und daneben noch etwas verdient hat, sollte die Zuverdienstgrenze im Auge behalten. Für Einkünfte außerhalb eines Dienstverhältnisses kann man noch bis zum Jahresende eine Abgrenzung an die Krankenkasse schicken. Dann werden nur die Monate mit Kinderbetreuungsgeld geprüft.