Wie jedes Jahr haben wir eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende für Sie zusammengestellt:

Schenkungsmeldung nicht vergessen

Weihnachten ist das Fest des Schenkens. Man zahlt zwar keine Schenkungssteuer mehr, muss aber wertvolle Geschenke dem Finanzamt melden. Nahe Angehörige müssen melden, wenn sie mehr als 50.000 Euro innerhalb eines Jahres schenken. Bei Fremden beträgt die Grenze 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Ausnahme: Wer ein Grundstück schenkt, muss nicht melden.

Das Finanzamt verlangt die Meldung innerhalb von drei Monaten und verpflichtet den Geber und den Nehmer. Wird nicht gemeldet, droht eine Strafe bis zu 10% der Schenkung.

Mehrfachversicherung prüfen

Doppelt Versicherte, die über der Höchstbeitragsgrundlage verdient haben, können Versicherungsbeiträge zurückfordern. Bei der Pensionsversicherung erfolgt dies automatisch spätestens bei Pensionsantritt. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sollte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ab dem Beitragsjahr 2019 automatisch rückerstatten. Auch bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) erfolgt der Mehrfachversicherungsabgleich automatisch. Prüfen Sie, ob Sie Ihre Rückerstattung erhalten haben und stellen Sie bei Unsicherheit bis Jahresende einen Erstattungsantrag. Die Sozialversicherung erstattet Beiträge für jene Einkommensteile, die über der Höchstbeitragsgrundlage (79.380 Euro p.a. in 2022) liegen.

  • Krankenversicherung: 4 %
  • Pensionsversicherung: 11,4 % ASVG bzw. 18,5 % GSVG
  • Arbeitslosenversicherung: 3% (bei zwei Dienstverhältnissen)

Wichtig: Die Rückzahlung ist steuerpflichtig.

Prämien fürs Bausparen und Zukunftsvorsorge kassieren

Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge können Sie in 2022 bis zu 132,73 Euro an Prämie kassieren (Einzahlung von 3.123,04 Euro). Für Bausparer gibt es maximal 18 Euro (Einzahlung 1.200 Euro pro Jahr).

Tipp: Wenn der Vertrag vor 10 Jahren abgeschlossen wurde, können Sie die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kündigen. Fragen Sie Ihren Versicherungsbetreuer, ob eine Kündigung bzw. ein Umstieg auf ein neues Modell für Sie möglich und sinnvoll ist.

Steuerberatung und Kirchenbeitrag bezahlen

An Kirchenbeitrag können Sie bis zu 400 Euro absetzen. Und zwar auch dann, wenn Sie für Partner oder Kinder bezahlen. Steuerberatungskosten sind unbegrenzt absetzbar.

Tipp: Der Kirchenbeitrag wird automatisch ans Finanzamt übermittelt. Sie brauchen keine Zahlungsbestätigung mehr. Prüfen Sie in FinanzOnline, ob die Zahlung mit der Meldung übereinstimmt.

Spenden

Spenden sind bis zu 10% des laufenden Gewinns oder 10% der Einkünfte des laufenden Jahres absetzbar. Der Spendenempfänger muss aber auf der Spendenliste stehen.

Tipp: Spenden werden automatisch ans Finanzamt übermittelt. Dazu braucht die Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen laut Meldezettel sowie Ihr Geburtsdatum.

Öko-Förderantrag stellen

Ab 2022 kann man einen Pauschalbetrag in Höhe von 800 Euro pro Jahr für thermisch-energetische Sanierung und 400 Euro für Heizkesseltausch absetzen. Voraussetzung ist, dass dafür eine Bundesförderung gewährt wird und dass die Ausgaben nach Abzug der Kosten 4.000 Euro (Sanierung) bzw. 2.000 Euro (Kesseltausch) übersteigen. Die Pauschale kann erstmalig im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den weiteren vier Jahren abgesetzt werden. Die Daten werden automatisch an das Finanzamt gemeldet. Tipp: Je rascher der Antrag gestellt wird, desto schneller erfolgt die Auszahlung und die Sonderausgaben-Pauschale.

Außergewöhnliche Belastungen bezahlen

Absetzbar mit Selbstbehalt sind Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Spital, Zahnarzt usw.), Ausgaben für Kur, Alters- und Pflegeheim sowie nicht gedeckte Begräbniskosten.

Ohne Selbstbehalt: Kosten bei Behinderung, bestimmten Krankheiten wie Diabetes, Katastrophenschäden und auswärtiger Berufsausbildung der Kinder.

Für Vermieter: Substanzabgeltung überweisen

Häufig haben Vermieter Ihre Liegenschaften bereits an die nächste Generation verschenkt, sich jedoch das Fruchtgenussrecht behalten. Um die Möglichkeit der Gebäudeabschreibung (und auch der Herstellungsfünfzehntel) nicht zu verlieren, muss es eine Vereinbarung zur Zahlung einer sogenannten „Substanzabgeltung“ an den Liegenschaftseigentümer geben.

Wichtig: Die Zahlung muss heuer noch nachweislich – am besten per Überweisung – fließen, damit diese für 2022 als Ausgabe geltend gemacht werden kann!