Wie jedes Jahr haben wir eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende für Sie zusammengestellt:

Abschreibung ausnutzen

Für Investitionen können Sie eine Halbjahres-AfA (Absetzung für Abnutzung), eine degressive Abschreibung oder eine beschleunigte Gebäude-Abschreibung absetzen, wenn das Anlagegut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird.

Tipp: Die degressive Abschreibung kann noch bis 31.12.2022 unabhängig der unternehmensrechtlichen Abschreibung gewählt werden.

Sofortabsetzung ausnutzen durch Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro exklusive Umsatzsteuer können Sie im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, weil Sie z.B. Kleinunternehmer oder Arzt sind, dann gilt die Investition inklusive Umsatzsteuer als 800 Euro-Grenze. Ab 2023 beträgt die GWG-Grenze 1.000 Euro.

Tipp: Wer den Gewinnfreibetrag für EDV nutzen möchte, muss auf mindestens vier Jahre abschreiben.

Natürliche Personen: Gewinnfreibetrag prüfen

Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 15 Prozent vom Unternehmensgewinn und betrifft natürliche Personen (nicht für GmbHs). Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro sind es 15 Prozent – und dafür müssen Sie nichts zu tun. Bei einem höheren Gewinn können Sie vor Jahresende z.B. in Wertpapiere investieren, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent auszunutzen. Fragen Sie Ihre Bank nach einer Liste der § 14-Wertpapiere. Auch öffentliche Anleihen von Bund, Ländern und Gemeinden sind erlaubt. Wer den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag absetzt, kann die Pauschalierung von Betriebsausgaben nicht nutzen.

Tipp: Wichtig ist eine Gewinnprognose für 2022, damit Sie rechtzeitig ordern können. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Investitionsfreibetrag (IFB) ab 2023

Wer den IFB von 10 bzw. 15 Prozent der Anschaffungs- / Herstellungskosten geltend machen möchte, sollte Investitionen ins Jahr 2023 verschieben. Allerdings kann das Wirtschaftsgut dann nicht für den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag verwendet werden.

Tipp: Auch E-Fahrzeuge sind IFB-fähig – ob mit 10 oder 15 Prozent ist derzeit noch nicht klar.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben und Einnahmen verschieben

Wenn Sie noch heuer Rechnungen bezahlen, verringern Sie das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Die Bezahlung der erwarteten Nachzahlung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie seriös auf Basis einer Prognoserechnung geschätzt wird. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Zwei Punkte sollten Sie allerdings beachten:

  1. Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben werden dem Jahr zugerechnet, in das sie wirtschaftlich gehören, wenn sie 15 Tage rund um den Jahreswechsel gezahlt werden.
  2. Vorauszahlungen für Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- oder Verwaltungskosten sind nur für das laufende und nächste Jahr gültig. Wer zwei Jahre vorauszahlt, muss aufteilen.

Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze von 35.000 Euro ist eine Nettogrenze. Wenn Sie Leistungen erbringen, die grundsätzlich mit 20 Prozent USt besteuert werden, beträgt die relevante Kleinunternehmergrenze tatsächlich 42.000 Euro pro Jahr. Beim 10-prozentigen Steuersatz sind es 38.500 Euro, die Sie nicht überschreiten dürfen.

Bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit) fallen nicht in die Kleinunternehmergrenze. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass für die Kleinunternehmergrenze die verrechenbaren Beträge der ausgeführten Leistungen zählen (und nicht die vereinnahmten Entgelte). Damit wirkt sich ein Verschieben der Bezahlung einer erbrachten Leistung ins nächste Jahr nicht auf die Grenze im heurigen Jahr aus.

Einkommensteuergrenze für Kleinunternehmer

Diese Pauschalierungsmöglichkeit gilt für Kleinunternehmer bis maximal 35.000 Euro Jahresumsatz und mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbetrieb. Kleinvermieter können die Pauschalierung nicht nutzen – ebenso wenig wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände. Die Pauschalierung kann unabhängig von der Kleinunternehmer-Befreiung in der Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Dienstleistungsunternehmen können 20 Prozent der Betriebseinnahmen als Ausgaben absetzen, bei allen anderen Betrieben sind es 45 Prozent. Hinsichtlich Nettogrenze und Toleranzregel gelten die gleichen Regeln wie in der Umsatzsteuer.

Tipp: Da die Grenze ab 2023 auf 40.000 Euro angehoben wird, kann es sinnvoll sein, Umsätze ins Folgejahr zu verschieben.

GSVG-Befreiung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind von den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreit. Dazu muss der Antrag bis Jahresende bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eintreffen.

Voraussetzungen:

  • Gewinn max. Geringfügigkeitsgrenze (2022: 6.010,92 Euro) und
  • Jahresumsatz max. 35.000 Euro und
  • innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als 12 Monate GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung oder über 60 Jahre oder über 57 Jahre und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt.

Bücher und Aufzeichnungen aus 2015 vernichten

Schaffen Sie Platz! Denn Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2015 dürfen mit Jahresende vernichtet werden. Dann läuft die Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren ab. Weiterhin aufheben müssen Sie:

  • Unterlagen für ein anhängiges Abgabenverfahren
  • Aufzeichnungen und Unterlagen zu Grundstücken (22 Jahre). Wir empfehlen jedoch sie ewig aufzubewahren (wegen Immobilien-Ertragsteuer).
  • Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Sie Parteistellung haben
  • Lohnverrechnungs-Unterlagen (z.B. für die Erstellung eines Dienstzeugnisses)
  • Unterlagen für den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) müssen Sie 10 Jahre aufbewahren.
  • Unterlagen im Zusammenhang mit Corona-Förderungen: 10 Jahre (relevant ab 2020)

Tipp: Steigen Sie auf elektronische Belege und papierloses Buchen um. Sie können Papierbelege einscannen oder gleich elektronisch erstellen bzw. empfangen. Wichtig: Die Belege müssen so archiviert sein, dass eine inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ende der Aufbewahrungspflicht möglich ist. Wir beraten Sie hier gerne!

Gruppenantrag an das Finanzamt schicken

Für GmbHs lohnt es sich zu prüfen, ob Ihnen ein Tochterunternehmen für das Jahr 2022 einen Verlust bescheren wird. Mit der Gruppenbesteuerung ist es möglich, Gewinne und Verluste von beteiligten Gesellschaften zu addieren und daraus die Körperschaftsteuer zu berechnen. Verluste wirken sich dadurch sofort auf die Steuerlast aus. Auch Verluste ausländischer Töchter dürfen abgezogen werden.

Voraussetzung: Ein schriftlicher Antrag bis zum 31.12.2022 an das Finanzamt, wenn Sie noch Verluste aus 2022 mit Gewinnen gegenverrechnen wollen. Die Gruppe gilt dann für mindestens drei Jahre.

Selbständige mit Kind: Abgrenzung Kinderbetreuungsgeld aus 2020

Wer im Jahr 2020 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und daneben noch etwas verdient hat, sollte die Zuverdienstgrenze im Auge behalten. Für Einkünfte außerhalb eines Dienstverhältnisses kann man noch bis zum Jahresende eine Abgrenzung an die Krankenkasse schicken. Dann werden nur die Monate mit Kinderbetreuungsgeld geprüft.