Für ausländische Unternehmen gibt es seit 29.7.2016 eine Erleichterung. Sie können auch bei Lieferungen in Tschechien an andere Unternehmer ohne Umsatzsteuer abrechnen.

Bis jetzt war die Vereinfachung im Rahmen des „Ausländer-Reverse-Charge“ nur für Werklieferungen und Dienstleistungen möglich. In diesem Sommer ist das System des Übergangs der Steuerschuld auch auf alle Lieferungen in Tschechien im B2B („Business to Business“)-Bereich möglich.

Voraussetzungen:

  • Inlandslieferung (Lieferung steuerbar in Tschechien)
  • Leistender Unternehmer darf NICHT in Tschechien registriert sein. (Exkurs: Bei Werklieferungen und Dienstleistungen ist eine Registrierung nicht schädlich. Hier genügt es, wenn der leistende Unternehmer nicht ansässig ist).
  • Leistungsempfänger muss eine gültige tschechische UID-Nummer haben, d.h. er muss in Tschechien zur Umsatzsteuer registriert sein.

Übergangsregelung

Wer sich für Inlandslieferungen in Tschechien registriert hat, kann bis 29.1.2017 eine Deregistrierung beantragen um das erweiterte Reverse-Charge-Verfahren nutzen zu können.

Reverse-Charge in der EU

Damit ist Tschechien eines der ersten Länder, das auch für Lieferungen das Reverse-Charge-System umgesetzt hat. In Österreich gilt der Ausländer-Reverse-Charge für Dienstleistungen und Werklieferungen. Der EU-Mindeststandard sieht nur einige Dienstleistungen und Werklieferungen vor. Es bestehen EU-weit große Unterschiede.

Tipp: Überprüfen Sie bei Dienstleistungen und Lieferungen in der EU die aktuelle umsatzsteuerliche Regelung. Wir unterstützen Sie gerne.