Kleinverdiener können ab 2014 einen Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen beantragen.

Die Beiträge zur Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) werden von der Mindestbeitragsgrundlage von rund 8.000 € bemessen. Liegt der Gewinn deutlich darunter, zahlt man nicht 27,68 Prozent sondern prozentuell wesentlich mehr. Als Überbrückungshilfe zahlt die SVA die Hälfte der im Verhältnis zu viel bezahlten Beiträge. Mit einem Beispiel wird es deutlich:

Beispiel – Einkünfte 5.000 Euro pro Jahr

Bei Jahreseinkünften von 5.000 Euro zahlt man 2.356 Euro an Mindestbeiträgen pro Jahr. Das entspricht einer Belastung von 47 Prozent. Ohne Mindestbeiträge würde man nur 1.486 Euro (27,68 Prozent plus 101,76 Euro Unfallversicherung) zahlen – also um 870 Euro weniger. Auf Antrag unterstützt nun die SVA mit der Hälfte nämlich 435 Euro.
(Werte 2013)

Die SVA zahlt die Überbrückungshilfe in besonderen Härtefällen für ein halbes Jahr. Man kann eine Verlängerung um ein weiteres halbes Jahr beantragen. Die Überbrückungshilfe ist ein Pilotprojekt befristet auf ein Jahr und kann von UnternehmerInnen, die unter der Mindestbeitragsgrundlage verdienen (2013: 8.078,04 Euro pro Jahr) ab drei Jahren nach Gründung beantragt werden.

Die näheren Voraussetzungen für den Zuschuss werden durch Richtlinien der SVA geregelt.