Die EU überlegt seit der Gründung im Bereich der Mehrwertsteuer das Bestimmungslandprinzip einzuführen. Bis jetzt existiert eine Übergangsbestimmung, die immer wieder in kleinen Bereichen geändert wird. So auch ab 2020: Kleinere Gesetzesänderungen – „Quick Fixes“ genannt – lösen einige Praxisprobleme. Die große Reform fand noch keine Einigung. Wir geben einen Überblick.
Verschärfung bei innergemeinschaftlichen (ig) Lieferungen
Ig Lieferungen müssen nun strenge formale Kriterien erfüllen, um steuerfrei zu bleiben. Bisher mussten für die Steuerfreiheit die materiellen nicht aber alle formalen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Mit kommendem Jahr muss man eine gültige UID-Nummer des Käufers nachweisen. Ein Nachreichen ist nicht mehr möglich. Außerdem muss die Lieferung zwingend in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden.
Der Nachweis der Beförderung in ein anderes EU-Land muss ab 2020 mindestens zwei Dokumente enthalten, die einander nicht widersprechen und von unabhängigen Dritten erstellt wurden. Lesen Sie mehr dazu in unserem ausführlichen Newsartikel im November.
Erleichterung für Konsignationslager
Die EU regelt das Thema Konsignationslager ab 1.1.2020 einheitlich, denn einige EU-Staaten hatten bereits eine Erleichterungsvorschrift, andere wiederum nicht. Bei einem Konsignationslager werden Waren in ein Lager – hier in einem anderen EU-Land – transportiert und erst verkauft, wenn der Kunde darauf zugreift.
Nach altem Recht musste man bei Einlagerung eine ig Verbringung versteuern und bei Verkauf an den Kunden mit lokaler Umsatzsteuer fakturieren. Dazu musste man sich registrieren, was für viele Unternehmen umständlich war. Ab 2020 kann man den Verkauf als steuerfreie ig Lieferung erklären, wenn zwischen Einlagerung und Entnahme max. zwölf Monate liegen.
Vereinheitlichung Reihengeschäft
Bei einem Reihengeschäft wird ein und derselbe Gegenstand weiterverkauft und dieser Gegenstand wird unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer in der Reihe versendet oder befördert.
Bisher hatten die EU-Staaten teilweise unterschiedliche Interpretationen, wer die sogenannte „bewegte Lieferung“ durchführt, wenn der mittlere Unternehmer den Transport organisiert hat. Das wurde nun vereinheitlicht: ab 2020 kann die Zuordnung der bewegten Lieferung durch Auftreten des mittleren mit entsprechender UID-Nummer ins Abgangs- oder Bestimmungsland verlegt werden.
Auch über diese nicht ganz einfache Regelung informieren wir Sie mit erklärenden Beispielen im November.