Die Grenzen sind wieder geöffnet. Steckt sich ein Dienstnehmer im Ausland mit dem Coronavirus an, kann das als Konsequenz zu Gehaltseinbußen führen.

Seit kurzem ist Reisen ins Ausland wieder möglich. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) hat jedoch alle Länder dieser Welt zumindest auf Stufe 4 „hohes Sicherheitsrisiko“ oder sogar Stufe 5 partielle Reisewarnung/Region bzw. Stufe 6 „Reisewarnung/Land“ gesetzt. Derzeit kann man in 32 europäische Länder reisen, ohne Einschränkung bei der Wiedereinreise; diese haben die Sicherheitsstufe 4. Die Wiedereinreise aus Ländern mit Sicherheitsstufe 5 und 6 wie zB Schweden, Großbritannien und der Region Lombardei ist nur mit Beschränkungen möglich.

Das BMEIA rät daher weiter von allen nicht notwendigen Reisen ab. Das hat dazu geführt, dass Arbeitsrechtler vor Urlaubsreisen ins Ausland gewarnt haben.

Steckt sich ein Dienstnehmer nun aufgrund einer Urlaubsreise im Ausland mit dem Virus an oder muss in Quarantäne, weil sich die Reisewarnungen wieder geändert haben, so könnte dies als „selbstverschuldet“ ausgelegt werden. Arbeitgeber hätten keine Entgeltfortzahlungsverpflichtung an den Dienstnehmer während der Zeit der Quarantäne, da der Dienstnehmer „grob fahrlässig“ gehandelt hat.

Nun wurde vom Arbeitsministerium in einem Handbuch klargestellt, dass Reisen in Urlaubsländer mit Stufe 1-4 in der Regel zu keinen Gehaltseinbußen führen können, solange der Dienstnehmer nicht grob fahrlässig handelt – also die landesüblichen Corona-Maßnahmen befolgt. Für Länder mit höheren Reisewarnstufen kann diese Entwarnung nicht gegeben werden.

Halten Sie daher auch im Urlaub Abstand und halten Sie auch die aktuellen Reisewarnungen im Blick.  Wir wünschen einen erholsamen Urlaub und kommen Sie gesund zurück!

Weitere Informationen:
Länder- und Reiseinformationen des Außenministeriums

Handbuch COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend