Noch im Dezember 2021 wurde die verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten für Jahresabschlüsse bis 30.9.2021 beschlossen. Diese sondergesetzliche Fristverlängerung ist im § 4 Abs 3 COVID-19-Gesetz geregelt.
Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 30.9.2021 sind daher bis spätestens 30.9.2022 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Für Jahresabschlüsse von 31.10.2021 bis 31.12.2021 wird eine einheitliche Offenlegungsfrist bis 30.9.2022 gewährt. Die Bilanzerstellung (Aufstellungsfrist) ist bis 30.6.2022 verlängert.
Verlängerung weiterer Fristen
- Versammlungen und Beschlüsse von Kapital- und Personengesellschaften und Vereinen dürfen auch weiterhin ohne physische Präsenz bzw. auch zu einem späteren Zeitpunkt als satzungsmäßig vorgesehen erfolgen, und zwar nunmehr bis 30.6.2022.
- Mitgliederversammlungen von Vereinen dürfen, abweichend von der vereinsrechtlich maximalen Fünfjahresfrist, nunmehr bis spätestens 30.6.2022 verschoben und Funktionsperioden von Vereinsorganen bis dahin verlängert werden (§ 2 Abs 3a COVID-19-Gesetz).