Ursprünglich war der Vollübertritt in das neue Abfertigungssystem nur bis Ende 2012 möglich. Im Dezember hat die Regierung diese Frist gestrichen.

Arbeitsverhältnisse, die bis 31.12.2002 geschlossen wurden, fallen ins alte Abfertigungssystem (Abfertigung alt). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können weiterhin einen vollen oder teilweisen Übertritt ins System der betrieblichen Vorsorgekassen (BVK) vereinbaren.

Es gibt zwei Möglichkeiten für „alte“ Dienstnehmer, in das neue System zu wechseln:

1. Vollübertritt: Hier wird der bereits erworbene Abfertigungsanspruch abgegolten und in die BVK einbezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren den Übertragungsbetrag.

2. Einfrieren: Die Anzahl der bereits erworbenen Abfertigungsmonate bleibt stehen. Für eingefrorene Ansprüche gilt weiterhin Altrecht (Verlust zB bei Selbstkündigung). Ab dem Übertrittstag werden Beiträge in die BVK einbezahlt.

Ein Vollübertritt befreit den Dienstgeber vom Damokles-Schwert „Abfertigungszahlung“, allerdings fällt dann der Übertrittsbetrag in jedem Fall an und kann auf maximal fünf Jahre verteilt abbezahlt werden (Achtung: 6 % Zinsen). Der Übertragungsbetrag sollte nicht weniger als die Hälfte des fiktiven Abfertigungsanspruches ausmachen, da er sonst als sittenwidrig bekämpft werden kann. Er sollte auch nicht höher als der komplette Anspruch sein, da der Dienstnehmer volle Lohnsteuer und Sozialversicherung und der Dienstgeber Lohnnebenkosten für die Überzahlung zu bezahlen hat.

Ob ein Vollübertritt für Dienstnehmer bzw. Dienstgeber sinnvoll ist, hängt von den Erwartungen hinsichtlich der Erträge und der Zukunft des Dienstverhältnisses ab. Es können unterschiedliche Motivationen zusammentreffen und sollten abgewogen werden. Ein Vollübertritt bedeutet, dass der Abfertigungsbetrag auch bei Selbstkündigung erhalten bleibt. Das gibt Dienstnehmern zum einen Sicherheit, andererseits wird die Möglichkeit den Job zu wechseln erleichtert.

Weitere Informationen

Wirtschaftskammer

Abfertigungsrechner der Arbeiterkammer