Zumeist ist der Steuerausgleich für ArbeitnehmerInnen freiwillig. Doch in manchen Situationen besteht die Pflicht zur Veranlagung. Dies vor allem dann, wenn sich die Finanz eine Steuernachzahlung erwartet.

Pflichtveranlagung

Im Einkommensteuergesetz sind die Fälle aufgezählt, wann man neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften eine Veranlagung durchführen muss. Dies erfolgt durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung oder einer Steuerklärung. Für das Jahr 2022 wurde der Katalog der Pflichtveranlagungen ordentlich erweitert. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengestellt:

Tatbestand Erläuterung
Andere Einkünfte Wenn über 730 € pro Jahr
zwei oder mehrere Dienstverhältnisse / Pensionen Und keine gemeinsame Versteuerung
Bezüge von Kranken- und Unfallversicherung, Bundesheer, Insolvenzentgeltfonds, Dienstleistungsscheck, bestimmte BUAG-Bezüge, Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Freibetragsbescheid Wenn dem Arbeitgeber vorgelegt
Alleinverdiener-, oder Alleinerzieherabsetzbetrag Wenn in der Lohnverrechnung berücksichtigt und unberechtigt bezogen oder zu hoch
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Zuschuss zur Kinderbetreuung
Familienbonus-Plus
Homeoffice-Pauschale *)
Öffi-Ticket *)
Pendlerpauschale *) Wenn in der Lohnverrechnung berücksichtigt und unberechtigt bezogen oder zu hoch (bisher nur bei unrichtiger Erklärung des Arbeitnehmers oder Verletzung der Meldepflicht)
Einkünfte aus Kapitalvermögen Und kein KESt-Abzug und wenn über 22 €
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen Und keine Immobilienertragsteuer abgeführt
Mitarbeitergewinnbeteiligung *) Wenn mehr als 3.000 € steuerfrei belassen wurden
Teuerungsprämie *) Wenn mehr als 3.000 € steuerfrei ausbezahlt wurden
Teuerungsprämie + Mitarbeitergewinnbeteiligung *) Wenn zusammen mehr als 3.000 € steuerfrei ausbezahlt wurden
Anti-Teuerungsbonus *) Wenn Einkommen mehr als 90.000 € betragen hat
SV-Bonus für Selbständige *) Wenn Einkommen mehr als 24.500 € betragen hat

*) Neu ab 2022