Auch wenn es nach wie vor relativ einfach ist, einen Zahlungsaufschub oder Raten zu vereinbaren, so verlangen doch alle Behörden wieder Zinsen. Und das zum Teil recht unterschiedlich.

Die Stundungs- bzw. Verzugszinsen hängen bei Finanz und den Sozialversicherungsträgern vom Basiszinssatz ab. Dieser ist seit 2016 unverändert negativ mit -0,62 Prozent. Die einzelnen Behörden berechnen die Zinsen aus Basiszinssatz plus Zuschlag. Aufgrund von Corona wurden einige Zinssätze vorübergehend reduziert:

Behörde Basiszins-satz Zinssatz
p.a.
Anmerkung
Finanzamt + 2,0 % 1,38 % Gilt von 1.7.2021 – 30.6.2024
+ 4,5 % 3,88 % Gilt ab 1.7.2024, wenn Basiszinssatz unverändert bleibt.
Österreichische Gesundheitskasse ÖGK + 2,0 % 1,38 % Gilt von 1.7.2021 – 30.9.2022
+ 4,0 % 3,38 % Gilt ab 1.10.2022, wenn Basiszinssatz unverändert bleibt.
Sozialversicherung der Selbständigen SVS + 4,0 % 3,88 % Individueller Ratenantrag und Antrag auf Zinsreduktion/-erlass möglich.

Quellen

Finanzamt Zinsenerlass

Österreichische Gesundheitskasse Verzugszinsen 2021

Sozialversicherung der Selbständigen § 35 Abs. 5 GSVG