Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe dürfen aktuell bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich dazuverdienen. Ab 2026 ist diese Zuverdienstmöglichkeit nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Die neue Regierung streicht ab 2026 die Möglichkeit eines Nebenverdienstes im Falle von Arbeitslosigkeit mit der Begründung, dass ein Nebenjob die Wiederaufnahme eines vollversicherten Arbeitsverhältnisses nicht fördere. Ausnahmen wird es nur noch für am Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen geben.

Ausnahmen

Unter folgenden Voraussetzungen darf ab 2026 geringfügig gearbeitet werden, ohne dass das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe verloren geht:

  1. Bereits bestehende geringfügige Beschäftigung:
    Voraussetzung ist, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bereits seit mindestens einem halben Jahr ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht. Wird dieses Dienstverhältnis ab 2026 auch nur für einen Tag beendet, so ist eine spätere Wiederaufnahme neben der Arbeitslosigkeit nicht möglich.
  2. Langzeitarbeitslose dürfen befristet dazuverdienen:
    Wer bereits ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, darf ein auf maximal 26 Wochen befristetes geringfügiges Dienstverhältnis annehmen. Unterbrechungen bis zu 62 Tage – etwa durch Arbeitsversuche oder Probemonat – sind für die Jahresfrist unbeachtlich. Da die Regelung ab 2026 gilt, werden auch bereits die Arbeitslosenzeiträume im Jahr 2025 berücksichtigt.
  3. Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren und Behinderte dürfen unbefristet dazuverdienen:
    Wer bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat, darf unter denselben Voraussetzungen wie in Punkt 2 unbefristet geringfügig dazuverdienen. Dasselbe gilt für Personen mit einer begünstigten Behinderung oder einem Behindertenpass.
  4. Langzeitbezieher von Kranken-, Rehabilitation- oder Umschulungsgeld dürfen befristet dazuverdienen:
    Wer bereits ein Jahr lang krank ist und Kranken-, Rehabilitation- oder Umschulungsgeld bezieht, darf ein auf maximal 26 Wochen befristetes geringfügiges Dienstverhältnis annehmen.

Inkrafttreten

Die neue Regelung gilt ab 1. Jänner 2026. Geringfügige Dienstverhältnisse, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, müssen bis 31. Jänner 2026 beendet werden. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.